Auch kranke Minijobber haben ein Anrecht auf ihren Lohn. Doch in einigen Punkten gelten für sie andere Regeln als für sozialversicherungspflichtige Mitarbeitende.
Minijobber haben in vielen Fällen die gleichen Rechte wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Das bedeutet: Auch kranken Minijobbern müssen Arbeitgeber den regulären Verdienst weiterzahlen, stellt die Minijob-Zentrale auf ihrer Website klar. Ausnahme: Der Minijobber ist noch keine vier Wochen ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt.
Dabei gilt: Für dieselbe Erkrankung muss maximal für sechs Wochen Lohn gezahlt werden. Dabei müssen Arbeitgeber die Krankheitstage, die die gleiche Ursache haben, zusammenrechnen, heißt es von der Minijob-Zentrale. Eine Ausnahme gelte nur, wenn zwischen den Erkrankungen mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Das Problem: Arbeitgeber können gerade bei Minijobbern nur schwer feststellen, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. Denn anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sei es nicht möglich, Informationen über vorangegangene Erkrankungen direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse einzuholen, heißt es von der Minijob-Zentrale. Sie rät Arbeitgebern daher, ihre Minijobber direkt nach den Vorerkrankungszeiten zu fragen. Allerdings müssten die Beschäftigten keine genaue Diagnose nennen, sondern lediglich bestätigen, ob die Erkrankungen denselben Hintergrund haben.
Minijobber haben zudem auch bei einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha) einen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Die sechs Wochen gelten allerdings nicht getrennt für Krankheit und Reha, wenn beide auf derselben Erkrankung beruhen, erläutert die Minijob-Zentrale. Zunächst wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit berücksichtigt. Schließt sich daran eine Reha wegen derselben Krankheit an, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen.
Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine unerwartet hohe finanzielle Belastung für Arbeitgeber darstellt, sind sie durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Sie erstattet einen großen Teil der Kosten, wenn Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren U1 teilnehmen.
Auch im Minijob kann es vorkommen, dass Beschäftigte kurzfristig zu Hause bleiben müssen, weil ihr Kind krank ist. Unter folgenden Voraussetzungen müssen laut Minijob-Zentrale Arbeitgeber in diesem Fall den Verdienst weiterzahlen:
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt bis zu fünf Arbeitstage. Das gilt allerdings nur, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.
Wichtig: Bei Erkrankung eines Kindes werden die Aufwendungen der Arbeitgeber nicht durch die Arbeitgeberversicherung erstattet.
Eine lange Erkrankung kann dazu führen, dass der Arbeitgeber den Minijob abmelden muss, schreibt die Minijob-Zentrale. Das ist der Fall, wenn die Krankheit über die sechs Wochen Lohnfortzahlung hinaus andauert. Dann besteht der Minijob noch einen Monat ohne Verdienst weiter. Ist der Minijobber darüber hinaus krank, müssen Arbeitgeber den Minijob mit dem Meldegrund „34“ abmelden. Stichtag ist das Ende des Monats, in dem der Minijob ohne Verdienst länger als einen Monat bestanden hat.

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