Grundsätzlich brauchen Minijobber tatsächlich keinen Arbeitsvertrag. Welche Regeln dennoch gelten und warum ein Arbeitsvertrag die bessere Lösung ist.
Ist ja nur ein Minijob, deshalb sind schriftliche Festlegungen überflüssig – wer so denkt, geht einem Mythos auf den Leim. Zwar sei ein Arbeitsvertrag für Minijobber nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen, heißt es von der Minijob-Zentrale.
Auch ohne Arbeitsvertrag müssen Arbeitgeber ihren Minijobbern die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich und unterschrieben aushändigen. So regelt es das Nachweisgesetz, das für alle Beschäftigten gilt. Wenn aber ein schriftlicher Arbeitsvertrag die erforderlichen Punkte aus dem Nachweisgesetz enthalte, seien damit auch diese Pflichten erfüllt, und es sei nichts Weiteres mehr schriftlich niederzulegen, argumentiert die Minijob-Zentrale.
Die Minijob-Zentrale empfiehlt aus einem weiteren Grund, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. „Ein Arbeitsvertrag – besonders ein schriftlicher – sorgt für Klarheit im Arbeitsverhältnis und schützt sowohl Minijobber und Minijobberinnen als auch Arbeitgeber“, heißt es auf der Website, auf der auch Vorlagen und Merkblätter für einen Arbeitsvertrag zu finden sind. Ein Vertrag sorge für Transparenz und vermeide von Beginn an Uneinigkeiten über die Arbeitsbedingungen.
Deshalb sollten Arbeitgeber und Minijobber ihre Vereinbarungen über Beginn und Dauer des Minijobs, Verdienst, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung festhalten.
Wichtig: Alles, was im Arbeitsvertrag nicht genannt wird, richtet sich automatisch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zugleich dürfen Minijobber durch ihren Arbeitsvertrag nicht schlechtergestellt werden, als es Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorsehen.
Wer sich den schriftlichen Arbeitsvertrag spart, muss dennoch die Pflichten des Nachweisgesetzes erfüllen – allerdings dann erst bei oder nach Arbeitsantritt. Das Gesetz legt Fristen fest, wann welche Information übergeben werden muss.
Spätestens am ersten Tag:
Spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses

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