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Recht

Krankes Kind: Kündigung ist trotzdem wirksam

Haben Arbeitnehmer ein krankes Kind zu Hause, dürfen sie der Arbeit fernbleiben und müssen keine Kündigung fürchten – normalerweise zumindest. Dennoch kann eine Kündigung rechtens sein.

2 Min.26.01.2017, 10:43 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Kündigungsschreiben liegt auf dem Schreibtisch, halb bedeckt von einem schwarzen Ordner.
Vor Gericht war entscheidend, ob die Kündigung tatsächlich mit der krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers zusammenhing. Stockfotos-MG - Fotolia.com

Zitiervorschlag

Krankes Kind: Kündigung ist trotzdem wirksam. In: /recht/krankes-kind-kuendigung-ist-trotzdem-wirksam, 26.01.2017, /recht/krankes-kind-kuendigung-ist-trotzdem-wirksam (abgerufen am: 05.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines alleinerziehenden Vaters. Doch was war passiert? Der Kurierfahrer hatte im Sommer 2011 einen Arbeitsvertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit unterschrieben. Ende November 2011 trat der Vater einen fünftägigen Urlaub an. Während dieser Zeit stellte sich heraus, dass sein knapp drei Jahre alter Sohn operiert werden müsse. Daraufhin fragte der Arbeitnehmer seinen Chef via Whatsapp nach einem weiteren Urlaubstag im Dezember. Der Rest der Woche würde über die Krankenkasse laufen, hieß es in der Nachricht weiter.

Kündigung während der krankheitsbedingten Fehlzeit

Der Chef antwortete per Whatsapp-Nachricht: „Dies gehe in Ordnung.“ Die behandelnden Ärzte schrieben den Sohn des Kurierfahrers schließlich für den gesamten Monat krank. Gleichzeitig attestierten sie, dass die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes durch den Vater erforderlich sei. Die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes faxte der Mann umgehend an seinen Arbeitgeber. Noch am gleichen Tag erhielt der Kurierfahrer eine ordentliche fristgerechte Kündigung. Eine Begründung gab der Arbeitgeber dabei nicht an.

Arbeitnehmer vermutet unzulässige Maßregelungen

Der Beschäftigte vermutete einen Zusammenhang zwischen seinem Fehlen und seiner Entlassung. Daher ging er gegen die aus seiner Sicht „unzulässige Maßregelung“ vor. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern befand die Kündigung zunächst als unwirksam. Allerdings ließ das Gericht in dem Fall eine Revision zu.

Landesarbeitsgericht kippt Urteil

In nächster Instanz gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schließlich dem Arbeitgeber recht. Denn dieser konnte vor Gericht konkrete Belege dafür vorbringen, dass er die Kündigung nicht wegen des krankheitsbedingten Fehlens ausgesprochen hatte. Dazu zählten sowohl ein Gespräch mit einem Kollegen im November als auch eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Steuerberater im Dezember. Das Gericht urteilte daher: „Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fernbleiben des Klägers der tragende Grund für die ausgesprochene Kündigung des Beklagten war.“

Was bei der Krankheit des Kindes für Arbeitnehmer gilt

Auch wenn die Mainzer Richter im vorliegenden Fall von einer Probezeitkündigung ausgingen, so stellten sie in ihrem Urteil auch Grundsätzliches fest. Demnach sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn sie ein krankes Kind zu Hause betreuen müssen.

LAG Mainz: Urteil vom 8. November 2016, Az. 8 Sa 152/16

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