Ab Juli 2026: Minijobber können zurück in die Rentenversicherung
Erstmals kann die Beitragsbefreiung rückgängig gemacht werden. Auf Arbeitgeber kommt damit eine neue Aufgabe zu.
Wichtige Neuerung bei der Rente für Minijobber: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien ließ und bislang keinen Eigenanteil für die Rentenversicherung zahlt, kann diese Entscheidung ab Juli 2026 rückgängig machen. Bislang galt: Wer einmal verzichtet hatte, musste für die Dauer des Minijobs dabei bleiben.
Damit kommt auch auf Arbeitgeber eine neue Aufgabe zu, wie die Minijob-Zentrale mitteilt.
So gehen Arbeitgeber vor
Die Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch, also beispielsweise per E-Mail, beantragen. Die Betriebe müssen den Eingang des Antrags dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten und der Minijob-Zentrale melden.
- Schritt 1: Abmeldung. Der Arbeitgeber meldet den Minijob zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, im SV-Meldeportal ab. (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“)
- Schritt 2: neue Anmeldung. Anschließend meldet er den Minijob zum nächsten Ersten des kommenden Monats wieder an. (Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“)
Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.
Auf zwei wichtige Punkte weist die Minijob-Zentrale zudem hin:
- Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf ist nicht möglich.
- Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Das heißt: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Beschäftigungen. Alle Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden.
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