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Minijob

Ab Juli 2026: Minijobber können zurück in die Rentenversicherung

Erstmals kann die Beitragsbefreiung rückgängig gemacht werden. Auf Arbeitgeber kommt damit eine neue Aufgabe zu.

2 Min.23.01.2026, 12:18 Uhr (Aktualisiert am 08.09.2026, 12:46 Uhr)
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Reinigungskraft wischt einen Flur, dort ist ein gelbes Schild aufgestellt, das auf die Rutschgefahr aufmerksam macht.
Die Rückkehr in die Rentenversicherung muss ein Minijobber schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragen. Kzenon - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Ab Juli 2026: Minijobber können zurück in die Rentenversicherung. In: /politik-und-wirtschaft/ab-juli-2026-minijobber-koennen-zurueck-in-die-rentenversicherung, 23.01.2026, /politik-und-wirtschaft/ab-juli-2026-minijobber-koennen-zurueck-in-die-rentenversicherung (abgerufen am: 17.09.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

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Wichtige Neuerung bei der Rente für Minijobber: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien ließ und bislang keinen Eigenanteil für die Rentenversicherung zahlt, kann diese Entscheidung ab Juli 2026 rückgängig machen. Bislang galt: Wer einmal verzichtet hatte, musste für die Dauer des Minijobs dabei bleiben.

Damit kommt auch auf Arbeitgeber eine neue Aufgabe zu, wie die Minijob-Zentrale mitteilt.

So gehen Arbeitgeber vor

Die Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch, also beispielsweise per E-Mail, beantragen. Die Betriebe müssen den Eingang des Antrags dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten und der Minijob-Zentrale melden.

  • Schritt 1: Abmeldung. Der Arbeitgeber meldet den Minijob zum Ende des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, im SV-Meldeportal ab. (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“)
  • Schritt 2: neue Anmeldung. Anschließend meldet er den Minijob zum nächsten Ersten des kommenden Monats wieder an. (Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“)

Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.

Auf zwei wichtige Punkte weist die Minijob-Zentrale zudem hin:                                                  

  • Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf ist nicht möglich.
  • Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Das heißt: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Beschäftigungen. Alle Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden.

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