Bundesarbeitsgericht entscheidet: Azubis erhalten betriebliche Altersvorsorge, wenn die Betriebsvereinbarung für „Betriebsangehörige“ gilt.
Der Fall: Ein Azubi absolvierte in den Jahren 2006 bis 2009 eine Ausbildung in einer Wohnungsgenossenschaft. Danach wurde er vom Arbeitgeber übernommen, für den er bis heute tätig ist. Zum Streit kommt es um Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge:
15 Jahre später macht der ehemalige Azubi geltend, dass ihm im Versorgungsfall Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge zustünden. Seine Ansprüche begründet er damit, dass er schon damals ein Betriebsangehöriger gewesen sei und damit unter die damals geltende Betriebsvereinbarung fiel. Daher habe er nach dem Erwerbsleben Anspruch auf eine Altersrente.
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die Vereinbarung nicht für Auszubildende gegolten habe. Als Arbeitnehmer sei der Kläger erst in das Unternehmen eingetreten, als die Betriebsvereinbarung bereits beendet war. Folglich habe er keine Ansprüche.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des ehemaligen Azubis entschieden. Das Unternehmen müsse im Versorgungsfall Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Die Begründung:
Zudem entspreche dies dem Betriebsrentengesetz, das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse gleichstellt.
Daran ändere auch die Kündigung der Betriebsvereinbarung während der Ausbildungszeit nichts. Bis dahin erworbene Ansprüche blieben bestehen. (Urteil vom 26. August 2025, Az. 3 AZR 283/24)

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