Urteil

Wann haben Azubis Anspruch auf Betriebsrente?

Bundesarbeitsgericht entscheidet: Azubis erhalten betriebliche Altersvorsorge, wenn die Betriebsvereinbarung für „Betriebsangehörige“ gilt.

2 Min.01.06.2026, 12:11 Uhr (Aktualisiert am 01.06.2026, 13:08 Uhr)
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Ein junger Mann hält eine Reihe von Euroscheinen in die Kamera und guckt ernst
Urteil: Entscheidend für einen Versorgungsanspruch ist, wer von der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge erfasst wird. grafikplusfoto - stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Azubi absolvierte in den Jahren 2006 bis 2009 eine Ausbildung in einer Wohnungsgenossenschaft. Danach wurde er vom Arbeitgeber übernommen, für den er bis heute tätig ist. Zum Streit kommt es um Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge:

  • Lange vor Ausbildungsbeginn hatte das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Sie sah vor, dass „Betriebsangehörige, welche mindestens zu 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind“, Anspruch auf eine Altersrente und eine Erwerbsunfähigkeitsrente haben.
  • Die Betriebsvereinbarung endete wegen Kündigung durch den Arbeitgeber, während sich der Lehrling noch in der Ausbildung befand.

15 Jahre später macht der ehemalige Azubi geltend, dass ihm im Versorgungsfall Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge zustünden. Seine Ansprüche begründet er damit, dass er schon damals ein Betriebsangehöriger gewesen sei und damit unter die damals geltende Betriebsvereinbarung fiel. Daher habe er nach dem Erwerbsleben Anspruch auf eine Altersrente.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die Vereinbarung nicht für Auszubildende gegolten habe. Als Arbeitnehmer sei der Kläger erst in das Unternehmen eingetreten, als die Betriebsvereinbarung bereits beendet war. Folglich habe er keine Ansprüche.

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Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des ehemaligen Azubis entschieden. Das Unternehmen müsse im Versorgungsfall Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Die Begründung:

  • Der Begriff „Betriebsangehörige“ sei weit auszulegen und umfasse alle im Betrieb Tätigen, auch Azubis. Die Vereinbarung schließe Auszubildende nicht ausdrücklich aus und beschränke sich nicht auf Arbeitnehmer.

Zudem entspreche dies dem Betriebsrentengesetz, das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse gleichstellt.

Daran ändere auch die Kündigung der Betriebsvereinbarung während der Ausbildungszeit nichts. Bis dahin erworbene Ansprüche blieben bestehen. (Urteil vom 26. August 2025, Az. 3 AZR 283/24)

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