Eine Kfz-Werkstatt darf sich bei einem Versicherungsfall nicht blind auf die Vorgaben eines Sachverständigen verlassen. Sonst können Rückzahlungen drohen.
Der Fall: Eine Kfz-Werkstatt reparierte den Unfallwagen einer Kundin. Die Rechnung wies unter anderem einen Posten von gut 1.800 Euro als „Gesamtlackierzeit“ auf. Die tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden wurden nicht angegeben. 40 Prozent dieser Summe berechnete der Betrieb pauschal für das Lackmaterial ab. Die Rechnung bezog sich dabei auf ein Gutachten, das die Fahrerin vor der Reparatur bei einem Sachverständigen hatte erstellen lassen.
Die Haftpflichtversicherung der Frau zahlte zunächst die Gesamtrechnungssumme in Höhe von gut 6.000 Euro. Doch vier Monate später meldete sich die Versicherung bei der Werkstatt und forderte eine Rückzahlung von rund 1.000 Euro. Sie war überzeugt, der Betrieb habe Arbeiten abgerechnet, die nach dem Unfall gar nicht nötig gewesen seien. Die Werkstatt hätte vor allem keine pauschalen Lackierzeiten des Herstellers ansetzen dürfen, da diese nur bei Garantiearbeiten genutzt werden durften. Der Betrieb zahlte nicht, die Versicherung klagte.
Das Urteil: In der ersten Instanz bekam der Betrieb Recht. Doch die Versicherung legte Berufung ein: Ein Fachbetrieb dürfe einem Gutachten nicht einfach folgen, sondern müsse prüfen und erkennen, ob überflüssige oder falsche Positionen aufgeführt würden.
Das Landgericht Saarbrücken sah das genauso und gab der Versicherung Recht. Zwar trage grundsätzlich die Versicherung das sogenannte „Werkstattrisiko“: Sie sei auch in der Pflicht, wenn ein Geschädigter aufgrund einer unwirtschaftlichen Reparaturempfehlung seines Sachverständigen eine überhöhte Rechnung bezahlt, stellten die Richter klar.
Dies bedeute aber im Umkehrschluss, dass solche Ersatzansprüche grundsätzlich bestehen können, erklärte das Gericht. Das Werkstattrisiko bedeute daher gerade nicht, dass jede Werkstattrechnung unantastbar sei. Eine Versicherung dürfe also Rückzahlungen fordern.
In diesem Fall habe der Betrieb die Gesamtlackierzeit und das Lackmaterial auf einer falschen Grundlage – der für Garantiearbeiten – berechnet. Stattdessen hätten die niedrigeren Werte für Unfall- und Versicherungsschäden genutzt werden müssen. Nach falschen Vorgaben zu arbeiten stelle eine unwirtschaftliche Vorgehensweise der Werkstatt dar, so die Richter. Ein Fachbetrieb dürfe sich nicht blind auf ein Gutachten verlassen, das diese Vorgaben festgelegt habe.
Eine Werkstatt müsse vielmehr selbst überprüfen, ob der durch den Sachverständigen gewählte Weg wirtschaftlich ist, und den Kunden darauf hinweisen, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Betrieb muss nun die gut 1.000 Euro plus Zinsen erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig. (Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. 13 S 18/25)

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