Was gilt bei der Probearbeit rechtlich für Arbeitgeber? Eine Berufsgenossenschaft erklärt, was die Probearbeit von Schnuppertagen unterscheidet.
Probearbeitstage sind für Betriebe ein übliches Verfahren, um zu prüfen, wie ein Bewerber arbeitet und ob er ins Team passt. Doch nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes sind viele Arbeitgeber verunsichert. Die Erfurter Richter entschieden nämlich, dass ein Bewerber, der in einem Entsorgungsunternehmen einen solchen Probearbeitstag leistete und sich dabei verletzte, gesetzlich unfallversichert ist.
Die Richter stellten zwar fest, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Der Bewerber sei nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmens eingegliedert gewesen. Aber: Der Bewerber habe eine dem Entsorgungsunternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Und damit sei der Mann als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.
Wie kann sich ein Arbeitgeber nun rechtlich absichern? Denn – so warnt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) – der Betrieb müsse mit Regressforderungen der BG rechnen, wenn sich herausstellt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß gemeldet war.
Die BGN stellt allerdings ebenfalls klar, dass es Möglichkeiten gibt, Bewerber in den Betrieb hineinschnuppern zu lassen, ohne, dass der Verdacht auf Schwarzarbeit aufkommt.
Zwei Arbeitsverhältnisse sind laut BGN zu unterscheiden:
Die BGN rät, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Hierbei sollte der Zeitraum des Einfühlungsverhältnisses eindeutig festgelegt sein. Außerdem sollte sie den Passus enthalten, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und auch kein Lohnanspruch.
Im Streitfall entscheidend sei aber, dass sich alle an das in der Vereinbarung Festgeschriebene halten, also was tatsächlich getan wird und was nicht, warnt die BGN. Das gelte auch, wenn der Bewerber im Betrieb einen Unfall hat. Stellt sich heraus, dass er nicht nur geschnuppert, sondern auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, ist er gesetzlich unfallversichert.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2U 1/18 R
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos mehr zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Mit dem handwerk.com-Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden. Hier geht es zur Anmeldung!