Ein SHK-Betrieb stellte nach der Installation einer Heizung eine zu hohe Rechnung. Der Kunde zahlte nicht und siegte vor Gericht. Warum er trotzdem Zinsen zahlen muss.
Der Fall: Ein SHK-Betrieb vereinbarte mit einem Kunden für die Installation einer neuen Heizungsanlage einen pauschalen Betrag von knapp 11.200 Euro. Bestandteil dieses Angebots war der hydraulische Abgleich des neuen Heizungssystems zu einem Preis von rund 420 Euro netto. Der Betrieb installierte die Heizung, nahm aber den vereinbarten hydraulischen Abgleich nicht vor. Trotzdem erhielt der Kunde eine Rechnung über den gesamten vereinbarten Betrag.
Nun weigerte er sich zu zahlen. Eine Mahnung des Heizungsbetriebs änderte daran nichts. Sieben Monate später schickte der Betrieb dem säumigen Kunden eine anwaltliche Zahlungsaufforderung über knapp 11.000 Euro. Dabei hatte der Betrieb einen (zu niedrigen) Abzug für den nicht erfolgten hydraulischen Abgleich einberechnet. Da der Kunde immer noch nicht zahlte, erwirkte der Betrieb den Erlass eines Mahnbescheides über die niedrigere Summe.
Erst jetzt meldete sich der Kunde per Mail. Da der hydraulische Abgleich nicht erfolgt sei, benötige er eine korrekte Rechnung ohne diesen Posten. Telefonisch habe er das bereits erfolglos angefragt. Die Rechnung benötige er, um den Handwerker-Bonus bei der Einkommenssteuer geltend zu machen. Letztlich zahlte der Kunde einige Monate später den geforderten Betrag. Vor Gericht trafen sich die Parteien, weil der Handwerksbetrieb Zinsen forderte.
Das Urteil: Das Landgericht Arnsberg urteilte zunächst, dass der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werklohn habe, weil er nie eine korrekte Rechnung erhalten habe. Der Betrieb ging daraufhin in Berufung und erhielt zumindest teilweise Recht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass der Kunde zwar ein Zurückbehaltungsrecht hatte, jedoch nicht von Anfang an. Zunächst hätte er nur das Doppelte des Betrags zurückbehalten dürfen, der für den hydraulischen Abgleich veranschlagt worden war, insgesamt also etwa 1.000 Euro. Für den restlichen Teil der Rechnung – rund 10.100 Euro – sei er aber tatsächlich in Verzug geraten. Denn er habe sein sogenanntes Zurückhaltungsrecht erst durch die E-Mail mit der Bitte um eine korrekte Rechnung ausgeübt. Daher könne der Betrieb Zinsen in Höhe von rund 500 Euro für den Zeitraum zwischen Mahnung und E-Mail fordern.
Das Oberlandesgericht stellte auch klar, dass es im konkreten Einzelfall darauf ankomme, ob der Kunde überhaupt einen Anspruch auf Rechnungslegung hat. In diesem Fall gab es einen steuerlichen Grund, nämlich den Handwerker-Bonus. (Urteil vom 13. März 2026, Az. 12 U 138/25)

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