Viele Arbeitnehmer bessern ihr Einkommen mit Nebenjobs auf. Als Arbeitgeber im Handwerk haben Sie dabei ein Mitspracherecht. Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten?
Immer mehr Beschäftigte in Deutschland haben einen Nebenjob. Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung waren es 2025 fast 4,7 Millionen – ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 3,4 Millionen im Jahr 2015. Im Schnitt arbeiteten Nebenjobber im vergangenen Jahr 287 Stunden, rund 24 Stunden pro Monat. Kein Problem für Sie als Arbeitgeber? Das kommt darauf an: Wie viel und wann arbeitet der Mitarbeitende? In welchem Job? Und für welches Unternehmen?
„Arbeitgeber sollten wissen, was ihre Mitarbeitenden nebenbei tun“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Manche Nebentätigkeiten können dem Hauptarbeitgeber schaden, andere gegen Arbeitszeit- und Ruhevorschriften verstoßen. Meyer, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, erklärt die wichtigsten Rechte und Pflichten.
Ja, wenn der Nebenjob die Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigt. Dann muss ein Mitarbeitender Sie informieren, bevor er die neue Tätigkeit beginnt. Andernfalls nicht – es sei denn, der Arbeitsvertrag verpflichtet dazu. Deswegen empfiehlt Meyer Arbeitgebern, eine solche Regelung in Arbeitsverträge aufzunehmen. Sie sollten wissen:
„Nur so kann ein Arbeitgeber die Auswirkungen des Nebenjobs auf den Betrieb einschätzen“, sagt Meyer.
Vorsicht: Eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, völlig frei über die Erlaubnis eines Nebenjobs zu entscheiden, wäre unwirksam. Zulässig wäre eine Zustimmungsklausel unter einer Bedingung: Sie muss den Arbeitgeber zur Genehmigung verpflichten, wenn keine berechtigten betrieblichen Interessen entgegenstehen.

Ja, aber nur mit triftigem Grund. „Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig“, betont Meyer. „Ein Arbeitgeber muss das in jedem Fall einzeln prüfen und begründen.“ Ein Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn der Nebenjob betriebliche Interessen betrifft. Dafür gibt es vor allem zwei Gründe:
Ein klares Ausschlusskriterium ist ein Nebenjob, der dem Hauptarbeitgeber Konkurrenz macht. So darf ein Friseur nicht in einem anderen Salon ein paar Straßen weiter Haare schneiden. Und wenn er dort als Kosmetiker arbeitet, während sein Hauptarbeitgeber keine Kosmetik anbietet? „Auch das würde ich untersagen“, sagt Meyer. Denn der Geselle könnte Kunden zur kosmetischen Behandlung in den anderen Salon einladen und so vielleicht deren kompletten Wechsel provozieren. „Das muss der Hauptarbeitgeber nicht hinnehmen.“
In anderen Fällen kann eine Tätigkeit in derselben Branche erlaubt sein. „Wenn eine Fleischereifachverkäuferin vier Tage in Berlin-Neukölln hinter der Ladentheke steht und einen Tag in Berlin-Tegel, ist das keine Konkurrenz“, erklärt Meyer. Entscheidend sei, ob bei den Tätigkeiten dieselben potenziellen Kunden angesprochen werden und wie stark die Konkurrenzsituation ist. Je kleiner das Umfeld, je enger der Kundenkontakt und je stärker der direkte Wettbewerb, desto weniger müssen Sie als Chef erlauben.
Ein weiterer Grund für ein Verbot können die Arbeitszeiten im Nebenjob sein:
Das wären Gründe, einen Nebenjob zu untersagen. Auch hier gilt: „Der Arbeitgeber muss jeden Fall individuell prüfen und die Ablehnung begründen“, so Meyer.
Ja. Auch für Nebenjobs gelten die gesetzlichen Arbeitszeit- und Ruhevorschriften:
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden, auch wenn der Nebenjob nicht direkt mit ihnen zu tun hat. Verstöße könnten zu einem Bußgeld führen – für den Arbeitgeber. Auch deshalb sollten Arbeitszeiten und Stundenzahl im Nebenjob zu dene arbeitsvertraglichen Informationspflichten des Arbeitnehmers gehören, rät Meyer
Ja, wenn konkrete sachliche Gründe vorliegen. Der Rechtsanwalt nennt einige Beispiele:
Der Mitarbeitende hat über den Nebenjob gelogen und verschwiegen, dass er für die Konkurrenz arbeitet. „Das könnte sogar eine Kündigung rechtfertigen“, so Meyer.

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