Zum 1. Januar 2028 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft: Arbeitnehmer können sich teilweise krankschreiben lassen. Anwalt Jens Usebach erklärt, wie Arbeitgeber sich vorbereiten können.
Krank oder gesund – bislang ist das, zumindest auf der Arbeitsebene, eine klare Sache: Entweder, der Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, dann bleibt der Mitarbeiter zu Hause. Oder es gibt keine AU, dann kommt er oder sie zur Arbeit.
Mit dem nun in Kraft getretenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird es künftig eine dritte Möglichkeit geben: Ärzte können Arbeitnehmer auch teilweise krankschreiben. Ab 1. Januar 2028 tritt die Regelung in Kraft.
Hintergrund sind die vielen Fehltage aufgrund von Langzeiterkrankungen, heißt es in der Begründung des Gesetzes: Sie machten zwar nur einen geringen Anteil der Krankheitsfälle aus, verursachten jedoch rund 40 Prozent der gesamten krankheitsbedingten Ausfalltage. „Der Gedanke dahinter ist auch, den Kontakt zum Arbeitsplatz zu erhalten, längere vollständige Erwerbsunterbrechungen zu vermeiden und den Wiedereinstieg zu erleichtern“, sagt Jens Usebach, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Für Arbeitgeber kann es die Personalplanung erleichtern, weil ein vollständiger Ausfall teilweise vermieden werden kann.“
Damit kommen auch auf Arbeitgeber im Handwerk neue Möglichkeiten zu. Doch was gilt genau und für wen ist die Teil-AU eigentlich gedacht? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Eine Teil-AU bedeutet, dass ein Mitarbeiter trotz Krankheit zumindest teilweise arbeiten kann. Das Gesetz sieht dabei drei Stufen vor: 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist dann vom Arbeitgeber zu vergüten. Für den nicht erbrachten Teil ist nach Ende der Lohnfortzahlung ein neues Teilkrankengeld vorgesehen.
Wichtig: Eine teilweise Krankschreibung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Sie gilt nur, wenn:
Laut Gesetz ist folgender Ablauf vorgesehen: Ein Arzt stellt zunächst fest, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, aber eine teilweise Tätigkeit möglich ist. Der Arbeitnehmer stimmt zu, sodass der Arzt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in einer der vorgesehenen Stufen ausstellen kann. Anschließend muss der Wunsch nach Teilarbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden.
Wichtig: „Arbeitgeber dürfen die Teilaufnahme der Arbeit nicht einseitig anordnen“, betont Anwalt Usebach. „Sie sollten deshalb jeden Eindruck vermeiden, dass Beschäftigte trotz Erkrankung zur Rückkehr gedrängt werden.“
Nein. Arbeitgeber müssen sogar ausdrücklich zustimmen. „Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige mitteilen, ob er der teilweisen Arbeitsleistung zustimmt“, sagt Usebach. Lehnt er ab oder äußert er sich innerhalb dieser Frist überhaupt nicht, ist der Mitarbeitende vollständig krankgeschrieben.
Wichtig: Arbeitgeber müssen eine Ablehnung der Teil-AU nicht begründen. Der Anwalt rät dennoch dazu: „Eine Ablehnung sollte nicht kommentarlos oder willkürlich erfolgen“, sagt er. Schon aus Beweis- und Compliance-Gründen empfehle sich eine kurze, sachliche Begründung in Textform. Sie sollte sich auf die konkrete Tätigkeit, die Arbeitsorganisation, den Arbeitsschutz oder die fehlende Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung beziehen.
Eine starre gesetzliche Höchstdauer der Teil-AU regelt das Gesetz nicht. „Die Teil-AU gilt jeweils für den ärztlich attestierten Zeitraum und kann nach erneuter medizinischer Prüfung verlängert werden“, sagt Usebach. Welche zeitlichen Begrenzungen, Wiedervorstellungsfristen und Voraussetzungen für Verlängerungen gelten, soll die kommende Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie konkretisieren. Bis Ende 2026 muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), dem die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärzte angehören, sie vorlegen.
Nicht verlängert wird durch die Teil-AU die gesetzliche Höchstdauer der Entgeltfortzahlung. „Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bleibt bestehen“, betont der Anwalt.
Ja. „Die Teil-AU kann vor Ablauf des attestierten Zeitraums beendet werden“, erklärt Usebach. In diesem Fall teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Textform mit, dass er die Arbeitsleistung gar nicht mehr oder nicht mehr im vereinbarten Umfang erbringen kann. Eine Offenlegung der Diagnose verlangt das Gesetz dabei nicht.
Auch der Arbeitgeber kann seinerseits seine Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung zurücknehmen. „In beiden Fällen wird die ärztliche Teil-AU ab dem Zeitpunkt der Beendigung als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt“, sagt der Anwalt.
Zwar verlangt das Gesetz für die Rücknahme durch den Arbeitgeber keine bestimmte Begründung. Dennoch rät der Anwalt dazu, die Entscheidung und die betrieblichen Gründe, die dazu führten, zu dokumentieren.
Fühlt sich der Arbeitnehmer hingegen schon früher voll arbeitsfähig, sollte der Arzt erneut konsultiert und der Übergang zur vollständigen Arbeitsfähigkeit eindeutig zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter abgestimmt werden, so Usebach.
Neben der vorzeitigen Beendigung ist die Teil-AU auch sonst ein flexibles Instrument. So kann bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit jedes Mal neu entschieden werden, ob und in welchem Umfang der Mitarbeitende arbeiten kann. „Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber sowohl den ärztlich festgestellten Umfang als auch den attestierten Zeitraum anzeigen. Die Zustimmung bezieht sich deshalb auf genau diesen Umfang und diesen Zeitraum“, erklärt Usebach.
Eine einmal erteilte Zustimmung verpflichtet den Arbeitgeber seiner Ansicht nach nicht automatisch für sämtliche späteren Folgebescheinigungen. Die noch in Arbeit befindliche Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie könne an diesem Punkt für weitere Klärung sorgen.
Überdies gilt: Die Teil-AU ist eine Einzelfallentscheidung. „Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich bei einem Arbeitnehmer zustimmen und bei einem anderen Arbeitnehmer ablehnen“, stellt der Anwalt klar. „Unterschiedliche Entscheidungen können beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn sich die Tätigkeiten, die Gefährdungslage, die Teilbarkeit der Arbeitsaufgaben oder die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten unterscheiden.“ So kann eine Teil-AU für eine Bürokraft im Homeoffice durchaus sinnvoll sein, für einen Straßenbauer weniger. Vergleichbare Fälle dürften hingegen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden, betont der Anwalt.
Der Gesetzestext enthält keinen abschließenden Katalog bestimmter Krankheiten, bei denen eine Teil-AU möglich oder ausgeschlossen wäre. Entscheidend soll vielmehr die individuelle ärztliche Einschätzung sein, ob und in welchem Umfang die bisherige Tätigkeit trotz der Erkrankung ausgeübt werden kann. Als typische Anwendungsfälle werden in der Gesetzesbegründung psychische Erkrankungen sowie Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems genannt.
„Arbeitgeber sollten sich organisatorisch bereits vor dem 1. Januar 2028 vorbereiten“, sagt Anwalt Usebach. Besonders wichtig sei es, einen zentralen und vertretungssicheren Eingangskanal für die Anzeige der Teil-AU zu schaffen, weil die Reaktionsfrist von sieben Kalendertagen auch Wochenenden und Feiertage erfasse.
„Der Zugang der Anzeige, der attestierte Zeitraum, der ärztlich festgestellte Umfang, die Entscheidung und gegebenenfalls der Beginn oder das vorzeitige Ende der Teil-AU sollten rechtssicher dokumentiert werden“, rät Usebach. Er empfiehlt darüber hinaus, für Zustimmung, Ablehnung, Mitteilung des Arbeitsbeginns sowie Rücknahme der Zustimmung einheitliche Textformvorlagen zu formulieren.
Ferner rät er Arbeitgebern, ihre Entgeltabrechnung und Arbeitszeiterfassung auf das Zusammenspiel von anteiligem Arbeitsentgelt, anteiliger Entgeltfortzahlung und später gegebenenfalls teilweisem Krankengeld vorzubereiten. Die technische Anbindung an das erweiterte elektronische AU-Verfahren werde für Arbeitgeber dann ab dem 1. Juli 2028 relevant.
„Arbeitgeber sollten zugleich darauf achten, nur die gesetzlich vorgesehenen Informationen zu verarbeiten“, betont der Anwalt. „Der Beschäftigte muss seine Bereitschaft, den festgestellten Umfang und den Zeitraum mitteilen, nicht aber seine Diagnose.“ Führungskräfte sollten außerdem darüber informiert werden, dass die Teilnahme freiwillig ist und weder Arbeitnehmer noch behandelnde Ärzte zu einer Teil-AU gedrängt werden dürfen.

Ob Arbeitsrecht, Baurecht, Datenschutz und Co.: In unserem Newsletter übersetzen wir Gesetze in klare Handlungsschritte.