Ein Betrieb mahnte einen erkrankten Mitarbeiter ab, weil er nach seiner Krankmeldung wichtige Informationen nicht weitergeleitet hatte. Zu Recht?
Der Fall: Ein Mitarbeiter in der Warenannahme- und -ausgabe eines Fertigungsunternehmens meldete sich während seiner Spätschicht per E-Mail bei seinem Vorgesetzten krank. Dieser war allerdings bereits nach Hause gegangen und las die Mail erst am folgenden Tag. Da der erkrankte Mitarbeiter niemanden sonst informierte, blieb eine wichtige Aufgabe, die Einlagerung von Vormaterial für den kommenden Tag, liegen. Drei Aufträge konnten daher nicht fristgerecht erledigt werden.
Im Arbeitsvertrag des Mannes war eine Klausel enthalten: Sie verpflichtete den Mitarbeiter, im Falle einer Erkrankung auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen. Da dies nach Ansicht des Arbeitgebers nicht passiert war, erteilte er dem Mann eine Abmahnung. Gegen diese wehrte sich dieser vor Gericht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied im Sinne des Mitarbeiters. Die Klausel im Arbeitsvertrag des Mannes sei unwirksam, so die Richter. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, da sie nicht konkret genug sei. Die Klausel unterscheide nicht zwischen Informationen, ohne die die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert oder gar unmöglich würde, und anderen wichtigen Aufgaben, die der Arbeitgeber kenne oder unschwer selbst ermitteln könne, kritisierten die Richter.
Die Formulierung „etwaige dringliche Arbeiten“ eröffne stattdessen vermeidbare Unklarheiten und Spielräume. So werde dem Arbeitnehmer ein ungerechtfertigtes Risiko auferlegt, entscheiden zu müssen, welche Aufgaben nun „etwaige dringliche Arbeiten“ seien, so das Gericht.
Zwar sei es nachvollziehbar, dass es die Arbeitsabläufe und die Organisation des Arbeitgebers vereinfache, wenn der Arbeitnehmer von sich aus auf noch zu erledigende „dringliche“ Arbeiten hinzuweisen habe, so die Richter. Dieses Interesse müsse jedoch hinter dem Interesse des Arbeitnehmers, den Genesungsprozess nicht zu beeinträchtigen, zurückstehen. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2026, Az. 8 Sa 25/25)

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