Anwohner führten Gesundheitsprobleme auf den Lärm einer Wärmepumpe zurück. Doch aufwendige Messungen zeigten: Der Grund liegt wohl ganz woanders.
Der Fall: In einem Wohngebiet wurde ein neues Wohnhaus errichtet. Um das gut gedämmte Haus zu heizen, ließen die Besitzer eine Wärmepumpe installieren. Doch davon fühlten sich die Nachbarn gestört, die über nächtliche Lärmbelästigung klagten. Tiefe Brummtöne sorgten dafür, dass sogar die Schlafzimmermöbel vibrierten. Die Nachbarn machten die Wärmepumpe außerdem für massive gesundheitliche Beschwerden wie erhebliche Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Tinnitus und Erschöpfungszustände verantwortlich.
Die Besitzer der Wärmepumpen wiesen die Vorwürfe zurück. Zum einen sei die Lärmbelästigung durch die nahe Autobahn, eine viel befahrene Straße sowie durch die vor dem Schlafzimmerfenster der Kläger installierten Klimaanlage deutlich höher als durch die Wärmepumpe. Sie sei angesichts des gut isolierten Hauses ohnehin kaum in Betrieb. Zum anderen hätten die Gesundheitsbeschwerden der klagenden Nachbarn schon länger bestanden. Nicht zuletzt konnten die Hausbesitzer ein Lärmgutachten des Landkreises vorweisen, nach dem das Gerät alle Vorschriften einhielt. Ein Schlichtungsversuch scheiterte, der Fall ging vor Gericht.
Das Urteil: Das Landgericht Bielefeld wies die Klage der Nachbarn ab. Im Laufe des Prozesses war ein erheblicher Aufwand betrieben worden, um zu überprüfen, ob die Wärmepumpe die Vorgaben der technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) einhielt. An insgesamt vier Messpunkten direkt vor dem Gerät sowie am und im Haus der Nachbarn wurden entsprechende Messungen durchgeführt.
Daraus ergab sich, dass die nächtliche Grenze für Lärmemissionen von 35 Dezibel nicht von der Wärmepumpe, aber durchaus vom Verkehr überschritten wurde. Die Geräusche des Heizgeräts zeigten nahezu keine Auswirkungen auf die Messwerte am oder im Haus der Nachbarn. Auch einen Anstieg tieffrequenter Brummtöne konnten die Messungen nicht nachweisen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass sich die zumutbare Geräuschbelästigung am Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen orientiere. Besondere gesundheitliche Bedingungen einzelner Betroffener blieben bei der juristischen Bewertung außen vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Nachbarn aufgrund der Wärmepumpe habe nicht nachgewiesen werden können.
Damit stand für das Gericht fest, dass die Wärmepumpe die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und die Kläger sie dulden müssen. (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 9. Juni 2026, Az. 1 O 310/24)

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