Weil sich Nachbarn beschwerten, überprüfte ein Gericht die baurechtliche Zulässigkeit einer Eisdiele – und fand keine Gründe gegen den Betrieb.
Der Fall: In einem Wohngebiet öffnete eine Eisdiele in den Räumen einer früheren Bäckerei. Gut ein Jahr später beschwerten sich die Nachbarn von gegenüber: Die Kunden der Eisdiele seien zu laut. Auch wenn der Betrieb vor allem drinnen stattfinde, hielten sich die Gäste vermehrt auf einer Bank und auf dem Bürgersteig neben der Eisdiele auf. Zudem versperrten Fahrräder die Garageneinfahrt der Nachbarn und sorgten so für gefährliche Situationen. Sie reichten eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe ein. Es sollte die Genehmigung zur Nutzungsänderung zurücknehmen.
Die Entscheidung: Das VG Karlsruhe wies die Beschwerde der Nachbarn zurück. Grundsätzlich sei der Betrieb einer Eisdiele wie zuvor schon der Bäckerei auch in einem sogenannten „besonderen Wohngebiet“ als Schank- und Speisewirtschaft baurechtlich zulässig. Ein solches Gebiet soll neben dem Wohnen auch andere Aktivitäten ermöglichen, die in einem herkömmlichen Wohngebiet nicht zulässig wären – solange sie nicht den Hauptzweck, das Wohnen, stören.
Überdies sei der Betrieb sogar in einem allgemeinen Wohngebiet erlaubt, dann allerdings als Wirtschaft zur „Versorgung des Gebiets“, so das Gericht.
Im Zentrum stand für die Richter daher die Frage, ob die Eisdiele gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße, also ob von dem Grundstück eine außergewöhnliche Lärmbelästigung ausgehe. Um das zu beurteilen, zogen sie die Grenzwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) heran. Sie lege zwar für besondere Wohngebiete keine ausdrücklichen Richtwerte fest. Doch das Gericht orientierte sich am Maßstab für allgemeine Wohngebiete, der tagsüber einen hinnehmbaren Geräuschpegel von 55 dB(A) festlegt. Dieser sei bei behördlichen Messungen während der Betriebszeiten der Eisdiele nicht überschritten worden.
Sollten sich bestimmte Kunden besonders laut und störend verhalten, sei dies nicht der Eisdiele zuzurechnen. Zudem ließe sich diese Frage nicht über das Baurecht entscheiden. Auch die Anzahl der Fahrräder und die Frage, ob sie gefährliche Situationen hervorriefen, seien keine Fragen des Baurechts. (Urteil vom 15. Juni 2026, Az. 2 K 13142/25)

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