Rechnungen geprüft, Material verbaut – und dann zweifelt der Kunde die Mengen an? Wann das möglich ist – und wann nicht, zeigt ein aktuelles Urteil.
Streit um abgerechnetes Material ist keine Seltenheit: Manchmal ist der Zweifel begründet, manchmal nur ein Vorwand, um die Rechnung zu kürzen und die Zahlung zu verzögern. Doch wie lässt sich das klären, wenn das Material längst tief verbaut ist?
Ein Kunde beauftragte einen Gartenbauer mit der Neugestaltung eines Gartens. Hinzu kamen Zusatzaufträge für ein Podest vor dem Hauseingang, die Verlegung von Erdkabeln, Arbeiten für ein Fundament und ein Rosenbeet. Insgesamt ging es um 57.000 Euro brutto.
Die Bauaufsicht übernahm ein vom Kunden beauftragter Bauleiter. Dieser prüfte die Materialrechnungen. Später führte er die Bauabnahme durch und protokollierte dabei einige Mängel.
Der Gartenbauer behauptete, die Mängel beseitigt zu haben, und forderte die Zahlung noch offener Rechnungen über 33.000 Euro. Der Kunde widersprach und machte weitere Mängel geltend. Zudem seien etliche abgerechnete Arbeitsstunden unnötig gewesen, und einige Leistungen habe der Betrieb nur teilweise ausgeführt.
Das Landgericht Lübeck hatte zwar auch Zweifel an den Mengen, entschied aber weitgehend zugunsten des Gartenbauers. Doch dagegen legte der Kunde Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig ein. Seine Strategie: Zweifel an den verbrauchten Materialmengen zu äußern.
Auch das OLG Schleswig gab dem Gartenbauer Recht. Zur Frage der Materialmengen stellte das Gericht klar:
Das Gericht ließ daher einen Sachverständigen schätzen. Der kam zu dem Ergebnis, dass die Mengen geringer waren als abgerechnet, aber deutlich höher als vom Kunden behauptet.
Auch in zwei weiteren Punkten entschied das Gericht zugunsten des Gartenbauers:

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