Günstige Unterkunft auf Montage gesucht? Nicht jeder Vermieter hat dafür eine Genehmigung, wie dieses Urteil zeigt.
Wer für mehrere Tage auf Montage ist, braucht eine Unterkunft. Statt teurer Hotels suchen Handwerksbetriebe dafür regelmäßig nach Zimmern in günstigen Monteurswohnungen. Doch nicht immer sind die angebotenen Räumlichkeiten für diesen Zweck zugelassen, wie ein aktueller Fall zeigt.
Zweibettzimmer, Gemeinschaftsküchen, Gemeinschaftsbäder – und ständig wechselnde Bewohner? Nach einem Hinweis kontrollierte die Bauaufsicht das Gebäude und fand eine Monteurunterkunft samt Service für Reinigung und Bettwäsche. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wohnten dort vorübergehend 13 Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Für solche Zwecke war das 1960 genehmigte Zweifamilienhaus nicht zugelassen, entschied die Bauaufsicht. Daraufhin untersagte die Stadt die Nutzung des Gebäudes als Monteurunterkunft.
Die Eigentümerin des Hauses klagte dagegen: Da sie die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet habe, handle es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße wies die Klage ab. Die Bauaufsichtsbehörde durfte die Nutzung untersagen, weil das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Monteurunterkunft genutzt wurde. Dabei handelt es sich um eine formelle Baurechtswidrigkeit – ein Grund, die Monteurunterkunft zu verbieten.
Die Verhältnisse in dem Haus sprächen für eine vorübergehende Unterbringung in einem Beherbergungsbetrieb. Weitere Indizien dafür: Internetanzeigen der Eigentümerin für Monteurzimmer, eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf vom Vermieter bereitgestelltes WLAN. Dies belege, dass die Unterkunft für wechselnde Nutzer vorgesehen war.
Folglich handele es sich um einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb. Eine solche Nutzung werde weder von der Baugenehmigung gedeckt noch wäre sie genehmigungsfähig. Denn eine Unterkunft für bis zu 13 Personen in einem Wohngebiet sei bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. (Urteil vom 09. Juli 2026, Az. 4 K 8/26.NW)
Die Konsequenzen: Die Monteure und ihre Arbeitgeber müssen sich in Zukunft eine andere Unterkunft suchen. Ob die neue Herberge über eine Genehmigung als Monteurunterkunft verfügt, müssen Sie jedoch nicht kontrollieren.

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