Die EU-Verordnung ist in Kraft, das zugehörige Gesetz der Bundesregierung lässt auf sich warten. Was müssen Arbeitgeber tun, wenn Mitarbeitende nach dem Gehalt der Kollegen fragen?
Schon im Juni ist die Entgelttransparenzrichtlinie der EU in Kraft getreten. Damit gelten für Arbeitgeber neue Pflichten – eigentlich. Denn das Gesetz, das die konkrete Ausgestaltung in Deutschland festlegt, ist erst für Ende des Jahres angekündigt.
Doch was gilt ab wann und wie müssen Arbeitgeber reagieren, wenn Mitarbeitende schon jetzt Auskünfte fordern?
„Stand Anfang Juli gibt es noch keinen Gesetzentwurf“, sagt Irene Taut, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Aber: Voraussichtlich im August wolle das Bundeskabinett ein entsprechendes Gesetz beraten. Damit startet das parlamentarische Verfahren. Bis das neue Gesetz im Bundestag beschlossen ist und in Kraft treten kann, dürften noch einige Monate ins Land gehen. Laut Bundesfamilienministerium soll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis Anfang 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Irene Taut geht nicht davon aus, dass eine Verschiebung der Fristen für Auskunfts- und Berichtspflichten eintreten wird: „Die Richtlinie enthält bereits für bestimmte Verpflichtungen gestaffelte Fristen, die sich an der Größe der Unternehmen orientieren“, sagt sie. Andere gelten unabhängig von der Größe.
„Sobald das Gesetz verkündet ist, können jeder Bewerber und jeder Arbeitnehmer die neuen Auskunftsrechte sofort geltend machen“, fasst Taut zusammen. Abeitgeber sollten sich daher auf ihre Pflichten schon jetzt vorbereiten.

„Nein“, sagt Anwältin Taut. „Gegenüber privaten Arbeitgebern gilt die Richtlinie nicht unmittelbar.“ Dies bedeutet, dass Mitarbeitende noch nicht das Recht haben, Informationen über die Gehaltsstruktur im Betrieb einzufordern.
In diesem Fall ist die Situation komplexer. „Deutsche Gerichte müssen das bestehende Recht richtlinienkonform auslegen“, sagt Taut. Schließlich gebe es Gesetze, die das Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit festlegen.
Aber: „Mitarbeitende können keine Klagen unmittelbar auf die Richtlinie stützen“, stellt die Anwältin klar. Landet aber ein Fall vor Gericht, der sich auf bestehendes deutsches Recht stützt, etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, werden die Richter die Regelungen der EU-Richtlinie heranziehen. Denkbar sei, dass auch kleine Betriebe vor Gericht zur Auskunft über Gehälter verpflichtet werden, nennt Taut ein Beispiel. Denn: „Aktuell besteht nur ein Auskunftsanspruch in Betrieben ab 200 Beschäftigten, die Richtlinie hingegen kennt keine Größengrenze.“
Anwältin Taut sieht hier kein großes Risiko. „Derzeit besteht kein eigenständiger gesetzlicher Anspruch im deutschen Recht auf Angabe des Gehalts“, sagt sie. Es gibt also keine bestehende Norm, die im Streitfall anhand der Richtlinie ausgelegt werden kann. „Allenfalls könnte die Verweigerung der Gehaltsangabe als Indiz für eine Diskriminierung herangezogen werden“, gibt die Anwältin zu bedenken.

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