Ab dem 12. August gelten erste Verpflichtungen für den Umgang mit Verpackungen, weitere folgen ab 2027. Was gilt und wie Betriebe sich vorbereiten können.
Weniger Müll, mehr Recycling und der Einstieg in eine Kreislaufwirtschaft – das sind die Hauptziele der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Ihre Vorgaben gelten ab dem 12. August dieses Jahres. Sie können für Handwerksbetriebe viele Veränderungen bringen. Der Bundestag hat am 11. Juni zudem ein deutsches Durchführungsgesetz beschlossen, das Zuständigkeiten, Register- und Nachweisverfahren regelt, Kontrollen und Sanktionen festlegt und das bisherige Verpackungsgesetz anpasst.
„Die Verordnung (EU) 2025/40 harmonisiert europaweit Anforderungen an Verpackungen“, sagt Anwalt Sener Dincer von der Windweiss Rechtsanwaltskanzlei aus Köln. „Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie gilt sie als EU-Verordnung unmittelbar und einheitlich in jedem Mitgliedstaat.“
In Kraft getreten ist die PPWR bereits 2025, nun endet die 18-monatige Übergangsfrist. Erste Verpflichtungen müssen ab August eingehalten werden. „Der Paradigmenwechsel ist grundlegend“, betont Dincer. Die alte Verpackungsrichtlinie von 1994 habe vor allem die Abfallverwertung geregelt. „Die neue Verordnung setzt deutlich früher an und steuert bereits das Design, die Materialauswahl und die Stoffzusammensetzung einer Verpackung, bevor sie überhaupt auf den Markt gelangt.“
Damit kommen auch auf Handwerksbetriebe, die Verpackungen in Umlauf bringen oder selbst befüllen, wie Bäcker oder Fleischer, einige Änderungen zu. So werden neue Rollen festgelegt und Verantwortungen ausgeweitet.
Die Verordnung legt unterschiedliche Rollen fest. An die Rolle sind unterschiedliche Verpflichtungen geknüpft.
„Typisch sind vor allem drei Rollen: Vertreiber, Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung und in bestimmten Fällen Erzeuger“, sagt Anwalt Dincer.
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks nennt konkrete Beispiele:
Anwalt Dincer betont: „Wegen der Ausnahmeregelungen werden viele kleine Betriebe die technischen Anforderungen praktisch über ihre Verpackungslieferanten abbilden können.“
“Der unmittelbare Handlungsdruck hält sich in Grenzen– mit einer wichtigen Ausnahme.”
„Der unmittelbare Handlungsdruck hält sich in Grenzen – mit einer wichtigen Ausnahme“, heißt es vom Verband der Bäcker. Die mit Abstand dringlichste Pflicht zum 12. August 2026 betreffe Lebensmittelkontaktverpackungen. „Ab diesem Datum gelten verbindliche Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)“, stellt der Verband klar. Die Verordnung kenne keine Übergangsfrist, warnt der Zentralverband: Verpackungen, die nach dem Stichtag erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen die Grenzwerte einhalten.
Außerdem stehen weitere Pflichten unmittelbar bevor:
Weitreichendere Pflichten kommen gestaffelt:
„Auch wenn kleine Betriebe von vielen Pflichten ausgenommen sind, heißt das nicht, dass sie jetzt nichts tun müssen“, betont Anwalt Dincer. Sinnvoll sei es, die eingesetzten Verpackungen zu erfassen und Lieferantenbestätigungen einzuholen, insbesondere zu Lebensmittelkontakt, Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit und Systembeteiligung.
Der Zentralverband des Deutschen Bäckereihandwerks rät zudem, jetzt zu prüfen, welche Rolle der Betrieb im Sinne der PPWR einnimmt, um spätere Verpflichtungen zu klären. „Für die späteren, gestaffelten Anforderungen empfiehlt sich ein strukturierter Überblick, ohne voreiligen Aktionismus“, heißt es auf der Website. Viele Details seien noch offen.
Anwalt Dincer empfiehlt allerdings schon jetzt, gegebenenfalls die LUCID-Registrierung zu prüfen und das Verpackungsdesign zu überarbeiten, um eine bessere Recyclingfähigkeit zu gewährleisten. Er rät auch dazu, bereits jetzt die Verpackungskennzeichnung vorzubereiten. „Wer die neuen Anforderungen frühzeitig umsetzt, vermeidet Bußgelder“, betont er. „Denn diese können erheblich sein: In Deutschland drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsvorschriften Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.“
“Für kleine und mittlere Betriebe sind vor allem schlanke, verständliche und praxisnah umsetzbare Regelungen entscheidend.”
Obwohl er grundsätzlich das Ziel, Ressourcen zu schonen und einen Einstieg in die Kreislaufwirtschaft unterstützt, äußert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an den jetzt vorliegenden Regelungen Kritik. „Für kleine und mittlere Betriebe sind dabei jedoch vor allem schlanke, verständliche und praxisnah umsetzbare Regelungen entscheidend“, sagt ZDH-Geschäftsführer Karl-Sebastian Schulte. Insbesondere umfangreichere Dokumentations- und Nachweispflichten sowie unklare Rollen- und Verantwortungszuordnungen erhöhten den administrativen Aufwand erheblich und widersprächen damit dem Ziel der Entbürokratisierung, kritisiert Schulte.
Zudem führten unklare Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten zu erheblicher Rechtsunsicherheit: „Ob Betriebe künftig als Hersteller, Erstinverkehrbringer oder Vertreiber gelten oder sogar mehrere dieser Rollen gleichzeitig einnehmen, ist für viele Betriebe derzeit nicht eindeutig erkennbar“, so Schulte. „Der Gesetzgeber muss hier zügig nachbessern.“ Schulte forderte eine nationale Übergangsregelung, um Unsicherheiten und zusätzliche Belastungen abzubauen.

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