Jetzt für den Sommer noch Ferienjobber einstellen? Diese Regeln zu Alter, Arbeitszeit, Mindestlohn und Sozialabgaben sollten Arbeitgeber kennen.
Mit Beginn der Sommerzeit suchen viele Schülerinnen und Schüler einen Ferienjob, um ihr Taschengeld aufzubessern. Für Arbeitgeber kann das eine willkommene Unterstützung in der Urlaubszeit sein. Es ist aber auch eine Möglichkeit, potenzielle Azubis kennenzulernen und sie für das Handwerk zu begeistern.
Wer Jugendliche beschäftigt, muss jedoch einige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben beachten. Dazu gehören Regelungen zu Alter, Arbeitszeiten, Gehalt und Sozialversicherung.
Grundsätzlich gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dass Kinder unter 15 Jahren in der Regel nicht beschäftigt werden dürfen. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche ist Ferienarbeit zeitlich klar begrenzt. Laut Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt:
Darüber hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz allgemeine Arbeitsbedingungen für Jugendliche. Zum Beispiel:
Der gesetzliche Mindestlohn gilt ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Dazu zählen Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht. Das wird im Mindestlohngesetz in § 22 Absatz 2 geregelt. Ferienjobbern muss also normalerweise kein Mindestlohn gezahlt werden.
Die Handwerkskammer Region Stuttgart weist allerdings darauf hin, dass sich durch Tarifverträge unter Umständen Abweichungen ergeben können.
Anders als regelmäßige Minijobs werden typische Ferienjobs laut der Deutschen Rentenversicherung in der Regel als kurzfristige Beschäftigungen eingeordnet. Diese sind sozialversicherungsfrei, sofern sie von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind. Wichtig: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet. Die Höhe des Verdienstes ist für diese Einordnung grundsätzlich unerheblich.
Die 70-Tage-Regel beschreibt dabei die sozialversicherungsrechtliche Grenze kurzfristiger Beschäftigungen. Sie gilt unabhängig vom Ferienjob-Status. Ferienjobs vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher bleiben bereits durch das Jugendarbeitsschutzrecht zeitlich deutlich begrenzt und liegen damit in der Regel unter dieser Schwelle. Das heißt: Bei Ferienjobs fallen normalerweise keine Sozialabgaben an.
Laut dem niedersächsischen Arbeitsministerium dürfen Schülerinnen und Schüler nur solche Jobs ausführen, die ihre Gesundheit nicht gefährdenden und ihr Leistungsvermögen nicht übersteigen. Vor Beginn der Beschäftigung müssten Arbeitgeber die Ferienjobber über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufklären.
Dem Ministerium zufolge gibt es auch Tätigkeiten, die bei Ferienjobs nicht erlaubt seien. Das gelte zum Beispiel für:
Das Ministerium nennt auch Beispiele für Tätigkeiten, die bei Ferienjobs verboten sind. Dazu gehören:
Beitrag von Johanna Ahrbecker

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