Es gibt Situationen, in denen Handwerker allein auf der Baustelle gefährliche Tätigkeiten ausführen. Was rechtlich für Unternehmer und Solo-Selbstständige gilt.
Alleinarbeit birgt für Handwerker unter Umständen ein hohes gesundheitliches Risiko. Gemäß der DGUV Regel 100-001 2.7.2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet Alleinarbeit die Ausführung von Tätigkeiten außer Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen.
Wie gefährlich Alleinarbeit enden kann, zeigt der Fall eines Dachdeckers aus Südhessen. Während der Arbeit auf einem Garagendach wurde er bewusstlos. Seine Angehörigen sowie Rettungskräfte suchten ihn zwei Tage.
Schließlich wurde der 63-Jährige durch die Feuerwehr von dem Dach gerettet. Der Gesundheitszustand des Arbeiters eines Dachdeckerbetriebs war kritisch. Daraufhin wurde er zur weiteren Behandlung in ein umliegendes Krankenhaus transportiert. Wie es zu dem Unglück kommen konnte, ist bislang unklar. Dennoch macht der Fall des Dachdeckers deutlich: Es gibt Tätigkeiten, die Handwerker in keinem Fall allein ausführen dürfen.
Ein Verbot für Alleinarbeit gilt laut der DGUV Regel 100-001 2.7.2 unter anderem für das Einsteigen und Einfahren in Silos. Diese Tätigkeiten sowie Arbeiten in Tanks oder Behältern mit Gefahrstoffen gehören demnach zu den gefährlichen Arbeiten. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, von denen eine erhöhte Gefährdung für Personen ausgeht. Arbeiten auf Gerüsten oder auf Dächern zählen ebenfalls zu gefährlichen Arbeiten.
Arbeitgeber müssen im Vorfeld von der Durchführung von gefährlichen Arbeiten Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Anhand der Ergebnisse müssen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um Gefährdungen zu vermeiden.
Die BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) macht darauf aufmerksam, dass Alleinarbeiten in Brauereien jedoch erlaubt sind. Es kommt allerdings darauf an, welche Tätigkeiten ausgeführt werden. Routinearbeiten wie Kontrollgänge, Reinigungsarbeiten oder Überwachung von Anlagen sind im Alleingang erlaubt.
Die BGN weist allerdings darauf hin, dass gefährliche Alleinarbeiten grundsätzlich nicht allein ausgeführt werden sollen. Ausnahmen seien möglich, „aber nur, wenn im Vorfeld bestimmte Maßnahmen zur Überwachung der Alleinarbeit getroffen wurden“, heißt es.
Die Ausnahmeregelung von Alleinarbeit greift auch die DGUV Regel 100-001 2.2.7 auf. Demnach kann es aus betrieblichen Gründen notwendig sein, eine Person mit einer gefährlichen Arbeit zu beauftragen. Unternehmer müssen allerdings Maßnahmen zur Überwachung treffen wie zum Beispiel eine Kameraüberwachung oder die Verwendung von Personen-Notsignal-Anlagen.
Typische Alleinarbeiten auf Baustellen sind laut BG Bau Vermessungsarbeiten, Kontroll- und Inspektionsgänge, Materialannahme, Maler-, Spachtel- und Ausbesserungsarbeiten in ungefährlichen Arbeiten sowie Reinigungs- und Aufräumarbeiten. Typische Alleinarbeiten seien auch Tätigkeiten in der Gebäudereinigung sowie Bau- und Montagearbeiten und allgemein handwerkliche Tätigkeiten in einem geringeren. Laut BG Bau fallen zudem handwerkliche Tätigkeiten im Außendienst wie zum Beispiel Montage- und Wartungsarbeiten zur Alleinarbeit.
Die wichtigste technische Maßnahme ist die Anwendung von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA). Gemäß der DGUV Regel 112-139 handelt es sich bei PNA um „Einrichtungen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen.“
Willensabhängig bedeutet, dass ein SOS-Knopf manuell betätigt wird. Bei der Willensunabhängigkeit wird dagegen ein automatischer Alarm ausgelöst, sobald der Körper in Schräglage oder für längere Zeit bewegungslos ist. PNA haben in optischer Hinsicht Ähnlichkeit mit einem Handy. Allerdings gibt es auch Smartphone-Notfall-Apps.
Daneben definiert § 3 der DGUV Vorschrift 38 (Unfallverhütungsvorschrift Bauvorhaben), welche Maßnahmen Unternehmer zur Gefährdungsminimierung ergreifen müssen. Hier handelt es sich auch um die organisatorischen Maßnahmen, die die Gefährdungen von Alleinarbeiten minimieren sollen.
Unternehmer müssen dafür Sorge tragen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet und beaufsichtigt werden. Diese Vorgesetzten müssen darüber hinaus die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten (§ 3 Art. 1 DGUV Vorschrift 38). Die sogenannten „Aufsichtsführenden“ sind für die Überwachung der arbeitssicheren Durchführung der Bauarbeiten zuständig.
Die DGUV Vorschrift 38 definiert außerdem, wann eine Absturzgefahr besteht. Demnach besteht diese bereits bei einer Höhe von mehr als einem Meter (§ 9 Art. 1 DGUV Vorschrift 38). Unternehmer mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten sowie Solo-Selbständige müssen dafür sorgen, dass absturzverhindernde Einrichtungen bei gefährlichen Tätigkeiten ab einem Meter Höhe vorhanden sind. Beispiele für diese Einrichtungen sind Fahrgerüste mit umlaufendem Geländer oder Hubarbeitsbühnen mit geschlossenen Geländern.
Laut BG Bau gilt die DGUV Vorschrift 38 nicht nur für Unternehmer mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, sondern auch für Solo-Selbstständige und für alle Versicherten, die auf Baustellen tätig sind.

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