Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Datenschutz

Baustellenüberwachung: Was erlaubt ist und was nicht

Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich problematisch. Das müssen Sie in Sachen DSGVO beachten, wenn Sie Ihre Baustellen oder Ihren Betriebshof überwachen lassen!

2 Min.24.09.2018, 14:08 Uhr (Aktualisiert am 08.09.2026, 13:22 Uhr)
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Schild am Bauzaun weist über permanente Videoüberwachung der Baustelle hin
Bei der Videoüberwachung von Baustellen sind klare Hinweise erforderlich, damit die datenschutzrechtlichen Informationspflichten eingehalten werden. girlsday - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Baustellenüberwachung: Was erlaubt ist und was nicht. In: /recht/baustellenueberwachung-was-erlaubt-ist-und-was-nicht, 24.09.2018, /recht/baustellenueberwachung-was-erlaubt-ist-und-was-nicht (abgerufen am: 05.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Auf einen Blick

Um Diebstähle zu verhindern und den Baufortschritt zu dokumentieren, lässt ein Bauunternehmen Videokameras auf mehreren Baustellen installieren. Die Bilder werden unter anderem live ins Netz übertragen.

Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte ist davon wenig begeistert und äußert datenschutzrechtliche Bedenken.

Das Problem: Bei der Videoüberwachung handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dafür muss der Bauunternehmer ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Relevante Themen

EU-RechtDigitalisierungPersonal
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Mehrere Baustellen per Video überwachen und die Bilder im Internet übertragen? Die Verantwortlichen eines Bauunternehmens hielten das offenbar für eine gute Idee. Denn sie stellten sowohl Live-Bilder als auch alte Aufzeichnungen in HD-Qualität dauerhaft ins Netz. Davon erhofften sie sich drei Probleme auf einen Schlag zu lösen: Sie wollten durch die Übertragung

  • Diebstähle verhindern,
  • Diebstähle aufklären und
  • den Baufortschritt dokumentieren.

Das Problem: Die Erhebung personenbezogener Daten bei der Baustellenüberwachung

Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann wurde auf den Fall aufmerksam und war wenig begeistert von dem Vorgehen. Er schickte dem Bauunternehmen deshalb eine Stellungnahme und teilte den Verantwortlichen seine datenschutzrechtlichen Bedenken mit. Das Problem: Auf den Videoaufnahmen waren unter anderem Handwerker, Bauleiter und Architekten zu sehen, die auf den Baustellen im Einsatz waren. Somit wurden bei der Baustellenüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür bedarf es allerdings einer Rechtsgrundlage. „Diese erfordert seitens des Bauunternehmers ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung, das die Interessen der betroffenen Personen, nicht überwacht zu werden, überwiegt“, erläutert Kugelmann. Dabei müssten insbesondere die Belange des Beschäftigtendatenschutzes berücksichtigt werden.

Datenschutzrechtliche Bedenken hatte der Landesdatenschutzbeauftragte vor allem, weil es bei der Videoüberwachung denkbar gewesen sei, sämtliche Arbeitsabläufe der Beschäftigten zu überwachen. Mittlerweile sind die Bilder nicht mehr im Internet abrufbar, so Kugelmann. Abgehakt ist der Fall damit nicht. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, teilt die Landesdatenschutzbehörde mit.

DSGVO-konforme Baustellenüberwachung

Doch ist die Baustellenüberwachung grundsätzlich unzulässig? Nein, sie ist durchaus erlaubt! Das gilt aber nur, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Dem rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzbeauftragten zufolge bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Baustellenüberwachung, wenn

  • lediglich Übersichtsaufnahmen des Baufortschritts angefertigt werden und darauf die Identifizierung der arbeitenden Personen möglichst ausgeschlossen werden kann,
  • öffentlich-zugänglicher Raum, wie zum Beispiel Nachbargrundstücke und Hausfassaden benachbarter Grundstücke, von der Erfassung ausgeschlossen ist,
  • die Kameras erst nach Beendigung der Bautätigkeit in Betrieb gesetzt werden und
  • auf die Videoüberwachung hingewiesen wird, sodass die Transparenzpflichten eingehalten werden, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben.

Nach Artikel 12 und 13 der DSGVO müssen betroffene Personen auf eine Videoüberwachung hingewiesen und mit allen relevanten Informationen versorgt werden. Zu den Pflichtangaben gehören demnach:

  • der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • der Zweck, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen,
  • die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  • die Empfänger der personenbezogenen Daten,
  • die Speicherdauer und
  • die Rechte der betroffenen Personen.

Tipp: Auch bei der Videoüberwachung auf Betriebshof müssen Unternehmen die Informationspflichten nach Artikel 12 und 13 DSGVO beachten. Denn die rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass es grundsätzlich nicht auf den Ort und Zweck der Videoüberwachung ankomme. Bei einem videoüberwachten Betriebshof seien sowohl Besucher als auch Betriebsangehörige Betroffene im Sinne der DSGVO.

  • https://www.handwerk.com/datenschutz-grundverordnung-in-handwerksbetrieben-umsetzen
  • https://www.handwerk.com/videoaufnahmen-sind-noch-nach-6-monaten-beweismittel

Empfohlene Artikel

Ein späterer Vorsteuerabzug erst bei Rechnungseingang verstößt gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, sagt das EuG.
Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Vorsteuerabzug ohne Rechnung möglich?

Leistung schon bezahlt, Rechnung kommt später: Ein Unternehmen will dennoch Vorsteuer ziehen – und erringt einen ersten Sieg vor einem europäischen Gericht.

EU-Recht
Eine Unternehmerin klagt auf Schadenersatz, weil das Finanzamt die Telefonnummer ihres Gatten weitergegeben hat. Zwei Gerichte lehnen ab – mit unterschiedlichen Begründungen.
BFH-Urteil

Datenschutz: Steuerzahler müssen Rechtsweg einhalten

Bei DSGVO-Verstößen durch den Fiskus müssen sich Betroffene erst an das Finanzamt wenden. Nur wenn dieses Schadenersatz ablehnt, steht der Klageweg offen.

Steuerrecht
Vertragsschluss im Garten: Eine Kundin hat kein Widerrufsrecht, weil sie das Angebot schon lange vor dem Termin erhalten hat.
OLG-Urteil

Nachverhandeln bei Vororttermin: Kundin hat kein Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht. Doch dieser Fall zeigt, wann der Widerruf nicht möglich ist.

EU-Recht