Betriebsprüfung mit Anschlussprüfung? Das ist in kleinen Betrieben zwar unwahrscheinlich. Doch dieses Urteil zeigt: Für Finanzämter gibt es keinen Turnus – alles ist möglich.
Nach der Betriebsprüfung hatte ein Freiberufler erwartet, dass ihn Finanzamt nun erst einmal in Ruhe lassen würde. Doch schon im Folgejahr erschienen die Betriebsprüfer erneut, zur Anschlussprüfung. Dagegen klagte der Mann: Er wollte klären, ob solche nahtlosen Anschlussprüfungen in Kleinstbetrieben zulässig sind.
Die Antwort des Bundesfinanzhofs fiel eindeutig aus: Finanzbehörden sind auch bei Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Sie können auch in solchen Betrieben eine Anschlussprüfung vornehmen. (Beschluss vom 07. Juni 2022, Az. VIII B 105/21)
Dass der Kläger Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Anschlussprüfungen hatte, könnte etwas mit der Betriebsprüfungsstatistik zu tun haben. Denn statistisch dürfen kleine Unternehmen tatsächlich hoffen, dass Betriebsprüfer bei ihnen nicht zweimal nacheinander erscheinen. Das zeigt zum Beispiel die Betriebsprüfungsstatistik 2020 des Bundesfinanzministeriums:
In der Betriebsprüfung geht es jedoch nicht um statistische Wahrscheinlichkeiten. Die wären nur verlässlich, wenn Betriebsprüfer Unternehmen zufällig auswählen. Doch Betriebsprüfer machen keinen Stichproben. Das hat zwei Gründe:
Gäbe es Zufallskontrollen, würden die Finanzämter zu oft Betriebe kontrollieren, bei denen wenig zu holen ist. Während lohnendere Ziele ungeprüft blieben. Wie senkt der Fiskus dieses Risiko? Indem er Betriebsprüfungen nur aus wichtigem Grund durchführt:
Liegt ein Verdacht vor, spielt die Betriebsgröße keine Rolle. Dann bekommt auch ein Kleinstbetrieb Besuch vom Betriebsprüfer. Sogar mehrere Jahre in Folge, wenn es weiterhin Verdachtsmomente gibt.
Woher Betriebsprüfer ihre Informationen bekommen und wann das Finanzamt misstrauisch wird, lesen Sie hier.
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