Sie planen eine Weihnachtsfeier für Ihr Team? Diese Steuerregeln sollten Sie vor und nach der Feier beachten – damit nicht alle für Ihre Party zahlen.
Weihnachtsfeiern sind kein Muss – aber eine schöne Möglichkeit, sich beim Team für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Damit die Feier für Ihr Team keine Kosten verursacht, müssen Sie jedoch ein paar Regeln beachten. Sonst könnte es passieren, dass Ihre Mitarbeitenden am Ende noch Lohnsteuer und Sozialabgaben für die Party zahlen müssen:
Worauf Chefs im Handwerk achten müssen, weiß Martin Wulf, Fachanwalt für Steuerrecht aus Berlin und stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein. Hier seine Tipps:
Betriebsfeiern gelten steuerlich als Sachbezug Ihrer Mitarbeitenden. Sachbezüge sind ein geldwerter Vorteil, für den Lohnsteuer und Sozialabgaben zu zahlen sind.
Doch bei Betriebsfeiern gibt es einen Freibetrag von 110 Euro. Das bedeutet:
Überschreiten die Kosten diesen Wert? „Die 110 Euro sind ein Freibetrag, keine Freigrenze“, sagt Wulf. „Kostet die Weihnachtsfeier 150 Euro je Teilnehmer, dann sind jeweils 40 Euro steuer- und abgabenpflichtig.“ Dann müsste der Betrieb die Mehrkosten pauschal versteuern – oder für jeden Mitarbeitenden individuell zur Lohnsteuer anmelden.
Die Weihnachtsfeier wäre Ihre dritte Betriebsfeier in diesem Jahr? Dann gibt es den Freibetrag nicht. Denn den Steuerfreibetrag für betriebliche Veranstaltungen gewährt der Gesetzgeber nur zwei Mal pro Jahr.
Den Steuerfreibetrag gibt es nur für Weihnachtsfeiern als echte Betriebsveranstaltungen. „Sie muss einen betrieblichen Charakter haben und dem Betriebsklima dienen“, betont Wulf.
Sind zur Feier auch Geschäftspartner oder Kunden eingeladen, könnte das Finanzamt das als repräsentative Veranstaltung auslegen und den Steuervorteil streichen.
„Eigentlich sind Feiern gemeint, an denen ausschließlich Mitarbeitende teilnehmen“, sagt der Rechtsanwalt. Es sei jedoch kein Problem, wenn Lebenspartner von Mitarbeitenden mitkommen. Auch die Teilnahme von einzelnen Geschäftspartnern, die einen engen Bezug zu den Mitarbeitenden haben dürfte das Finanzamt noch akzeptieren. „Aber wenn 49 von 100 Gästen Geschäftspartner sind, wird das Finanzamt die Anerkennung des Freibetrags versagen.“
Auch von anderen gemischt veranlassten Feiern rät Wulf ab: Sie haben im Dezember Geburtstag und möchten Ihr Team zur Geburtstags-Weihnachtsfeier einladen, zu der auch Freunde von ihnen erscheinen? „Da wird das Finanzamt immer einen privaten Anlass unterstellen, und das lässt sich kaum widerlegen.“
Seit 2026 gilt eine neue Regel, wenn eine Betriebsfeier mehr als 110 Euro je Teilnehmenden kostet:
Pauschal dürfen Sie den geldwerten Vorteil dann nur noch versteuern, wenn Sie alle Mitarbeitenden zu der Feier eingeladen haben. So schreibt es seit diesem Jahr § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz vor. Diese Pauschalierung scheidet also aus, wenn Sie eine kostspielige Weihnachtsfeier veranstalten, die nur Ihren Führungskräften offensteht.
Ob alle zur Weihnachtsfeier kommen, spielt keine Rolle. „Entscheidend ist nur, dass Sie alle eingeladen haben“, so Wulf.
Für die Ermittlung der Kosten pro Person zählt hingegen ausschließlich die Zahl der Teilnehmenden. „Betriebe sollten eine Teilnehmerliste erstellen und zu den Buchhaltungsunterlagen nehmen“, rät Wulf. Vorgeschrieben sei das nicht, doch diese Liste helfe bei Nachfragen des Finanzamtes. Denn wer weiß bei einer Betriebsprüfung 2030 noch aus dem Kopf, wer Weihnachten 2026 mitgefeiert hat?
Noch schlimmer: Wer die Liste später erstellt und bei der Anzahl trickst, um unter der 110-Euro-Grenze zu bleiben, beginge eine Steuerstraftat.
Als Sachzuwendungen zählen alle Ausgaben der Feier:
„Für die Ermittlung der Pro-Kopf-Kosten zählen immer die Brutto-Kosten, inklusive Umsatzsteuer“, sagt Wulf.

Sie spendieren am späten Abend noch fünf Flaschen Champagner auf Ihre private Rechnung? In der Berechnung der Gesamt- und Pro-Kopf-Kosten der Feier müssen Sie diese Ausgabe dennoch berücksichtigen, so Wulf.
„Steuerlich kommt es beim Freibetrag nur auf die Kosten der Betriebsfeier an – nicht darauf, wer sie bezahlt“, betont der Rechtsanwalt. „Auch wenn der Chef den Champagner privat zahlt, ist das in so einem vom Arbeitgeber veranlassten Rahmen aus Perspektive des Arbeitnehmers eine Sachzuwendung des Chefs.“
Für das Finanzamt geht es bei der Weihnachtsfeier darum, wie hoch die Sachzuwendungen für Ihre Mitarbeitenden sind. Ihr Vorarbeiter kommt mit seiner Freundin? Dann zählen auch die Kosten der Freundin als Sachzuwendung des Vorarbeiters. Deswegen müssen Sie Kosten je Teilnehmendem in zwei Schritten berechnen.
Beispiel: Die Feier kostet 1.500 Euro. Es nehmen 15 Personen teil: zehn Mitarbeitende und fünf Begleitpersonen. Die Kosten je Teilnehmenden betragen 100 Euro = 1.500 Euro / 15 Personen.
Die Sachzuwendungen müssen Sie getrennt berechnen, für Mitarbeitende ohne und mit Begleitung, so Wulf.
Wichtig: Für die Berechnung zählen nur die tatsächlich Teilnehmenden, nicht die eingeladenen Personen. Auch kurzfristige Absagen interessieren den Fiskus nicht.
Liegen die Kosten über 110 Euro je Teilnehmer, sind Mehrkosten lohnsteuerpflichtig. Dann haben Sie zwei Optionen, erklärt der Rechtsanwalt:
Wulf rät die pragmatische Lösung: „Die Pauschalsteuer macht viel weniger Aufwand.“ Wie viel wäre das in dem Beispiel? 10 × 90 Euro × 25 Prozent = 900 Euro × 25 Prozent = 225 Euro Pauschalsteuer.
Abgerechnet wird am Schluss: Die Kosten je Teilnehmenden lagen nicht über dem 110 Euro, und sie haben auch alle anderen Bedingungen für den Freibetrag erfüllt? Dann können Sie die Vorsteuer für alle Ausgaben ziehen, die Ihrem Betrieb für die Weihnachtsfeier in Rechnung gestellt wurden. Ansonsten nicht.

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