Wann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen, wann muss es das? Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt: Es ist kompliziert.
Ein Unternehmer hatte nach der Abgabe seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 168,24 Euro. Allerdings hatte sein Steuerberater die Steuererklärung erst im Januar 2023 beim Finanzamt eingereicht. Da die Abgabefrist längst abgelaufen war, forderte das Amt einen Verspätungszuschlag von 125 Euro.
Der Unternehmer legte dagegen Einspruch ein: Wegen Personalausfällen während der Corona-Pandemie sei eine frühere Abgabe nicht möglich gewesen. Das Finanzamt ließ das nicht gelten, zumal der Unternehmer schon die Jahreserklärung 2019 mit mehreren Monaten Verspätung übermittelt hatte. Es habe den Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. In diesem Fall gehe es auch nicht um eine Strafe für die späte Abgabe. Vielmehr habe der Zuschlag erzieherische Gründe: Er solle den Unternehmer auch in Erstattungsfällen zu einer pünktlichen Übermittlung seiner Erklärung anhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten des Finanzamts. Dabei machte das Gericht den Entscheidungsspielraum deutlich, den Paragraf 152 Abgabenordnung (AO) vorgibt:
Daher war der Verspätungszuschlag in diesem Fall gerechtfertigt, so der BFH:

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