Unterhaltszahlungen sind bisher erst ab dem Folgejahr nach der Trennung als Sonderausgaben abziehbar. Dieses Urteil könnte das ändern.
Der Fall: Ein Ehepaar trennt sich dauerhaft. Der Mann zahlt im Trennungsjahr 11.250 Euro Unterhalt. Dafür beantragt er den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Einkommensteuergesetz, das sogenannte Realsplitting.
Das Finanzamt lehnt dies ab und beruft sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 1989: Da Ehegatten im Trennungsjahr noch die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung haben, gebe es keinen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug. (Urteil vom 31. Mai 1989, Az. III R 166/86)
Das Finanzgericht Düsseldorf gibt dem Mann nun Recht, da alle Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind:
Das Urteil des BFH von 1989 sei hier nicht anwendbar, so das Finanzgericht: Damals hatten die Ehegatten die steuergünstige Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) gewählt. Zusätzlich wollte der Mann den Unterhalt im Trennungsjahr als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Dies hätte zu einem ungerechtfertigten doppelten Steuervorteil geführt. (Urteil vom 23. Juli 2026, Az. 9 K 2776/25 E)

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