Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Steuern

Werbungskosten: Keine Sonderregeln für Abschiedsfeier

Sie haben ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut und wollen den Abschied in den Ruhestand richtig feiern? Der Freibetrag von 110 Euro gilt auch für Sie!

1 Min.27.03.2023, 18:31 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Partyatmosphäre mit weiß und lila Lichtern und tanzenden Menschen.
Livebands, Artisten und mehr für die Abschiedsfeier vor dem Ruhestand? Kein Problem, wenn es nicht mehr als 110 Euro pro Teilnehmer kostet. bernardbodo - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Werbungskosten: Keine Sonderregeln für Abschiedsfeier. In: /recht/werbungskosten-keine-sonderregeln-fuer-abschiedsfeier, 27.03.2023, /recht/werbungskosten-keine-sonderregeln-fuer-abschiedsfeier (abgerufen am: 05.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

SteuerrechtManagement
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein geschäftsführender Gesellschafter geht in den Ruhestand und lädt zu einer Abschiedsfeier ein. Fast 95.000 Euro kostet die Party am Ende – für 162 Gäste inklusive Kollegen, Kunden, Mitarbeitende und Angehörige. Diesen Betrag setzt er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an.

Das Finanzamt erkennt jedoch nur 110 Euro pro Teilnehmer an, insgesamt 18.000 Euro. Die übrigen 476 Euro je Partygast soll der Ex-Geschäftsführer alleine tragen. Der hält dagegen: Er habe das Unternehmen mit aufgebaut und zu wirtschaftlichem Erfolg geführt. Dies würde sich auch in dem Abfindungsbetrag beim Ausscheiden und seinen erheblichen Gehaltszahlungen und Kapitalerträgen aus der GmbH widerspiegeln. Daher sei die 110-Euro-Grenze nicht angemessen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Nürnberg schließt sich der Auffassung des Finanzamtes an. Zwar könne auch eine Verabschiedung in den Ruhestand einen ganz überwiegend beruflichen Charakter haben. Doch die Aufwendungen von 586 Euro pro Person überstiegen erheblich die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Sie lägen auch weit über der Steuerfreigrenze von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann.

Insgesamt handele es sich um einen Fall von nicht abzugsfähiger „unangemessener Aufwendung“. Dafür spräche insbesondere das aufwändige Unterhaltungsprogramm mit Trommelworkshop, Barista-Bike und neun Artisten. (Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. 3 K 51/22)

Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Empfohlene Artikel

Auf einem Dokument mit dem Namen "Erbschaftssteuererklärung" liegt ein 100 Euro Schein, ein Kugelschreiber und zwei Münzen.
Direktversicherung

Wann zahlen Hinterbliebene doppelt Steuern?

Nicht verheiratete Paare sind im Todesfall im Nachteil: Auf das Geld von der Direktversicherung fallen Einkommen- und Erbschaftsteuer an.

Steuererklärung
Prokuristin Inga Köllner und Debitorenbuchhalterin Jessica Kleber (vorne im Bild) im Büro von Herden & Köllner Haustechnik in Hannover
Empfangspflicht kommt ab 2027

„Zum Glück gibt es die E-Rechnung“

Mit der E-Rechnung hat Inga Köllner bislang gute Erfahrungen gemacht. Hier sagt sie, welche Vorteile sie im Betriebsalltag spürt und wie sie sich auf die Ausstellungspflicht vorbereitet.

Digitalisierung
Ein Team feiert bei der Arbeit: Durch die Luft fliegt Konfetti und die Mitarbeitenden haben Sektgläser in der Hand.
Zehn Tipps

So setzen Sie die Weihnachtsfeier 2026 von der Steuer ab

Sie planen eine Weihnachtsfeier für Ihr Team? Diese Steuerregeln sollten Sie vor und nach der Feier beachten – damit nicht alle für Ihre Party zahlen.

Steuerrecht