Der Verkauf eines Betriebs unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn der Käufer ihn fortführt. Doch das kann für den Verkäufer schiefgehen, wie dieses Urteil zeigt.
Der Verkauf eines Handwerksbetriebs unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer:
So schreibt es Paragraf 1 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor. Wie ernst die Finanzämter beide Bedingungen nehmen, zeigt ein aktueller Fall: Der Käufer hatte den Betrieb an einen Dritten verpachtet. Die Folge: Der Verkäufer muss nun doch Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös zahlen. Die Steuer muss er aus eigener Tasche zahlen, denn das hatte er nicht geahnt und daher beim Verkaufspreis nicht berücksichtigt.
Eine GmbH & Co. KG verkaufte wesentliche Teile ihres Unternehmensvermögens an zwei Unternehmer: Grundstücke, Gebäude, bewegliche Einrichtungen und einiges mehr. Die Käufer verpachteten den Betrieb an eine neu gegründete GmbH. An der neuen GmbH waren die Käufer selbst als Gesellschafter beteiligt.
Für das Finanzamt eine klare Sache: Die Bedingungen des UStG waren nicht erfüllt, da die Käufer den Betrieb nicht selbst fortführten. Daher verlangte es von der GmbH & Co. KG als ursprünglicher Verkäuferin Umsatzsteuer auf den Kaufpreis. Dagegen zog der Verkäufer vor Gericht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten des Finanzamtes. Das Problem war in diesem Fall nicht, dass die Käufer das Unternehmen direkt weiterverkauft hatten. Entscheidend war vielmehr, dass der Betrieb danach nicht vom neuen Käufer selbst geführt wurde, sondern vom Pächter. Dazu der BFH:

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