Bei der Übertragung größerer Vermögen wird oft Schenkungsteuer fällig. Ehepaare vermeiden das per Güterstandsschaukel – auch zugunsten ihrer Kinder.
Rekordeinnahmen durch Erbschaft- und Schenkungsteuer: 21,4 Milliarden Euro haben die deutschen Finanzämter 2025 festgesetzt, ein Plus von 60,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr, meldet das Statistische Bundesamt. „Das liegt vor allem am demografischen Wandel. Viele, die Vermögen aufgebaut, aber nicht vorgesorgt haben, versterben jetzt“, sagt Steuerberaterin Alison Siefert aus Hannover. „In manchen Fällen hätte die Güterstandsschaukel diese Steuerlast vermeiden können.“
Die Güterstandsschaukel erlaubt es Ehepaaren, Vermögen steuerfrei zu übertragen – auch wenn sie den Schenkungsfreibetrag schon ausgeschöpft haben. Der Begriff „Schaukel“ beschreibt den dafür erforderlichen Wechsel des ehelichen Güterstands: von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und wieder zurück.
Was vielen Ehepaaren nicht bewusst ist: Das in der Ehe erworbene Vermögen gehört steuerlich dem, der es verdient hat:

Ein weiterer Vorteil: „Die Güterstandsschaukel funktioniert auch als Hebel bei der Übertragung auf die Nachkommen“, betont Siefert. So funktioniert es:
Ohne Ehevertrag leben Ehepaare automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:
Das gilt nicht nur für die Scheidung, sondern auch, wenn ein Paar von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechselt.
Der Wechsel zwischen Güterständen löst keine Schenkungsteuer aus , wenn zwei Bedingungen erfüllt sind, so Siefert:
Erst, wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, ist ein erneuter, notariell beurkundeter Wechsel zur Zugewinngemeinschaft möglich. „Man kann das sogar in einer einzigen Urkunde regeln“, sagt Siefert. „Aber auch dann muss man sicherstellen, dass der Zugewinnausgleich auch wirklich vollzogen wird.“
“Lässt sich der Zugewinnausgleich nicht in bar oder eine Überweisung oder durch von der Spekulationssteuer befreite Immobilien leisten, sollte man besser auf die Güterstandsschaukel verzichten.”
Die Güterstandsschaukel birgt kaum Risiken, solange der Zugewinnausgleich einfach zu vollziehen ist – etwa durch Geldüberweisungen oder die Übertragung von Wertpapierdepots. Einfach funktioniert das auch mit Immobilien, die sich mindestens zehn Jahre im Eigentum eines Gatten befinden. „Andernfalls würde Einkommensteuer in Form der sogenannten Spekulationssteuer bei der Übertragung der Immobilie fällig werden“, warnt Siefert.
Kritisch sei auch die Übertragung von Betriebsvermögen, sagt die Steuerberaterin. In solchen Fällen würde Einkommensteuer fällig:
Sieferts Rat: „Lässt sich der Zugewinnausgleich nicht in bar oder eine Überweisung oder durch von der Spekulationssteuer befreite Immobilien leisten, sollte man besser auf die Güterstandsschaukel verzichten.“

2x wöchentlich & kostenlos: Unser Newsletter zeigt Ihnen, wie Sie finanziell den Überblick behalten.