5 Irrtümer über Steuern in der Ehe
Abschaffung des Ehegattensplittings, Änderungen bei den Steuerklassen – lohnt sich eine Heirat dann noch steuerlich? Fünf Fakten, die Sie kennen sollten.
Auf einen Blick
Eine Ehe gilt oft als steuerlicher Vorteil. Doch was bringt sie wirklich, wo lauern Nachteile? Wie könnten mögliche Reformen die Situation verändern? Steuerberaterin Alison Siefert von der Steuerberaterkammer Niedersachsen kennt die häufigsten Missverständnisse und klärt auf:
1. Irrtum: „Die Steuerklassen-Kombination bringt echte Vorteile“
Falsch. Ehepaare wählen mit der Steuerklassen-Kombination lediglich, wie viel Netto sie monatlich erhalten. Das kann kurzfristig einen Liquiditätsvorteil schaffen. Doch entscheidend ist der Steuerbescheid: Er legt die endgültige Einkommensteuer fest. „Am Ende ist die Steuerlast bei allen Kombinationen gleich“, erklärt Siefert. Je nach Wahl drohen Nachzahlungen oder Erstattungen:
- Steuerklassen IV/IV: Bei ungleichen Einkommen gibt es meist eine Erstattung.
- Steuerklassen III/V: Diese Kombination wählen Paare mit großen Gehaltsunterschieden. Der geringer verdienende Partner nimmt Steuerklasse V mit hohen Abzügen, der andere Steuerklasse III mit niedrigen. Das bringt mehr Netto im Monat, führt aber oft zu Nachzahlungen am Jahresende.
- Steuerklasse IV/IV mit Faktor: Hier fallen Nachzahlungen oder Erstattungen gering aus, da die Abzüge fast der tatsächlichen Steuer entsprechen.
Paare mit den Kombinationen III/V und IV/IV mit Faktor müssen eine Steuererklärung abgeben. Bei IV/IV ist sie freiwillig – doch wer darauf verzichtet, verschenkt oft Geld.
Was würde eine Reform ändern? Die Abschaffung der Steuerklassen III und V steht im Raum. Das würde die Steuerlast nicht verändern, sondern nur den monatlichen Netto-Vorteil und damit auch spätere Nachzahlungen beseitigen.
2. Irrtum: „Ehegattensplitting lohnt sich nur bei großen Gehaltsunterschieden“
Falsch. Beim Ehegattensplitting werden Ehepaare gemeinsam veranlagt und zahlen meist weniger Steuern als bei getrennter Veranlagung. Auch bei kleinen Gehaltsunterschieden bringt das Splitting Vorteile, wenn auch geringere, erklärt Siefert. Richtig ist jedoch: „Je höher das gemeinsame Einkommen und je größer der Gehaltsunterschied, desto größer die Steuerersparnis“, so Siefert.
Das liegt am Grundfreibetrag: Jeder Steuerpflichtige hat 2026 einen Freibetrag von 12.348 Euro. Einkommen darunter bleiben steuerfrei. Ehepaare können den doppelten Freibetrag (24.696 Euro) nutzen, auch wenn ein Partner wenig oder nichts verdient.
Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro kann der Vorteil je nach Einkommensverteilung bis zu 11.000 Euro betragen, wie die folgende Tabelle zeigt:
Was würde eine Reform ändern? Geplant ist ein „fiktives Realsplitting“. Ehepartner könnten dann nur einen festen Freibetrag aufteilen, der deutlich niedriger wäre als der Grundfreibetrag. Der Vorteil würde entsprechend schrumpfen.
3. Irrtum: „Ehegattensplitting ist der größte Vorteil“
Falsch. Der größte steuerliche Vorteil einer Ehe liegt bei Erbschaften und Schenkungen, betont Siefert.
- Höherer Freibetrag: Ehepaare haben alle zehn Jahre einen Freibetrag von 500.000 Euro. Unverheiratete Paare dürfen nur 20.000 Euro steuerfrei übertragen.
- Günstigere Steuerklasse: Ehepartner fallen in Steuerklasse I und zahlen nach Abzug des Freibetrags sieben bis 30 Prozent. Unverheiratete landen in Steuerklasse III mit 30 bis 50 Prozent. Ein Beispiel: Ein Ehemann erbt von seiner Frau 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags zahlt sie sieben Prozent auf die verbleibenden 100.000 Euro, also 7.000 Euro. Wären sie unverheiratet, läge der Freibetrag bei 20.000 Euro. Auf die restlichen 580.000 Euro fielen 30 Prozent an: 174.000 Euro.
- Steuerfreies Eigenheim: Ehepartner können das Familienheim untereinander steuerfrei vererben oder verschenken, unabhängig vom Wert und Freibetrag. Voraussetzung: Der Partner wohnt dort mindestens zehn Jahre weiter. Unverheiratete können nur den Freibetrag von 20.000 Euro nutzen.
4. Irrtum: „Eine Heirat hat steuerlich nur Vorteile“
Nein, es gibt auch einen Nachteil: die gesamtschuldnerische Haftung. Lassen sich Ehepartner gemeinsam veranlagen, haften sie gemeinsam für die Steuerschuld. „Das Finanzamt kann die gesamte Forderung bei beiden eintreiben“, erklärt Siefert.
Das lässt sich vermeiden: Ein Partner kann in so einem Fall die Aufteilung der Steuerschuld beantragen. „Dann haftet jeder nur für seinen Anteil“, so Siefert.
5. Irrtum: „Je früher man heiratet, desto besser“
Jein. Das Datum der Eheschließung spielt steuerlich keine Rolle. „Alle Vorteile gelten rückwirkend für das gesamte Jahr der Heirat“, sagt Siefert. Wer am 31. Dezember 2026 heiratet, wird für das ganze Jahr gemeinsam veranlagt. Voraussetzung ist eine standesamtliche Trauung – kirchliche Zeremonien haben keine steuerliche Wirkung.
Doch unter Umständen kann sich eine zügige Heirat tatsächlich lohnen: „Die geplanten Änderungen beim Ehegattensplitting sollen nach derzeitigem Stand nur für neu geschlossene Ehen gelten“, erklärt Siefert. Die Änderung ist für Anfang 2027 im Gespräch. „Wer vorher heiratet, könnte dauerhaft vom alten Splitting profitieren.“


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