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Ehevertrag: So wird die Pauschalabfindung zur Steuerfalle

Ehevertrag inklusive Pauschalabfindung: So wollen Eheleute oft Streit bei der Scheidung vermeiden. Doch das kann Schenkungsteuer nach sich ziehen.

2 Min.18.02.2026, 14:10 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Soll der Ehevertrag eine Abfindung für Unterhaltsverzicht enthalten, ist steuerliche Beratung unverzichtbar.
Soll der Ehevertrag eine Abfindung für Unterhaltsverzicht enthalten, ist steuerliche Beratung unverzichtbar. nmann77 - stock.adobe.com

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Ehevertrag: So wird die Pauschalabfindung zur Steuerfalle. In: /recht/ehevertrag-so-wird-die-pauschalabfindung-zur-steuerfalle, 18.02.2026, /recht/ehevertrag-so-wird-die-pauschalabfindung-zur-steuerfalle (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Wer im Ehevertrag ohne Gegenleistung auf nacheheliche Ansprüche verzichtet, muss keine Schenkungsteuer fürchten. Anders sieht es aus, wenn ein Ehepartner als Ausgleich eine Abfindung erhält: Erfolgt die Zahlung vor der Scheidung, stuft das Finanzamt sie meist als steuerpflichtige Schenkung ein. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Fall: Immobilie als Abfindung vor der Scheidung

In dem verhandelten Fall schlossen die Eheleute vor der Hochzeit einen Ehevertrag. Die künftige Ehefrau verzichtete darin auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt im Falle einer Scheidung. Im Gegenzug verpflichtete sich der künftige Ehemann, sechs Millionen Euro zu zahlen. Nach der Heirat erfüllte er diese Verpflichtung, indem er seiner Frau eine Immobilie übertrug.

Das Finanzamt wertete die Übertragung jedoch als unentgeltliche Zuwendung und forderte Schenkungsteuer. Der Ehemann widersprach: Die Übertragung sei keine Schenkung, sondern eine Gegenleistung für den Verzicht seiner Frau. Doch das Finanzamt blieb bei seiner Einschätzung. Der Ehemann klagte.

Das Urteil: Abfindungen vor der Scheidung sind steuerpflichtig

Der BFH bestätigte die Sicht des Finanzamts. Eine Abfindung setze eine konkrete Gegenleistung voraus. Der Verzicht der Ehefrau auf mögliche Unterhaltsansprüche nach einer potenziellen Scheidung sei keine solche Gegenleistung. Zum Zeitpunkt der Abfindung sei unklar gewesen, ob die Ehe jemals geschieden wird, ob dann Unterhaltsansprüche entstehen und in welcher Höhe. Solche Ansprüche entstünden erst mit der Scheidung und seien vorher weder sicher noch bezifferbar.

Damit fehle es an einer Gegenleistung. Die Abfindung gelte daher als steuerpflichtige freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Auch einen Irrtum des Ehemanns schloss das Gericht aus: „Selbst einem juristischen Laien ist bewusst, dass Ansprüche wie Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt erst mit der Scheidung entstehen können“, so das Gericht (Urteil vom 9. April 2025, Az. II R 48/21).

Abfindungen im Ehevertrag: Beratung ist unerlässlich

Mit diesem Urteil bekräftigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Bereits 2021 hatte er zwischen Pauschal- und Bedarfsabfindungen unterschieden (Urteil vom 1. September 2021, Az. II R 40/19):

  • Pauschalabfindungen: Werden sie vorab und ohne Gegenleistung gezahlt, fällt Schenkungsteuer an.
  • Bedarfsabfindungen: Diese werden erst nach der Scheidung fällig. Sie gelten nicht als pauschale Zahlungen ohne Gegenleistung, sondern als Teil eines umfassenden Vertrags, der die Rechte und Pflichten der Ehegatten regelt. Solche Abfindungen sind dem BFH zufolge steuerfrei, da sie alle Scheidungsfolgen als Gesamtpaket austarieren und sich steuerlich nicht in Einzelleistungen aufteilen lassen.

Wichtig: Eheverträge mit Abfindungsregelungen sollten stets juristisch und steuerlich geprüft werden. Denn die Finanzverwaltung hat 2022 entschieden, das Urteil von 2021 nur auf den entschiedenen Einzelfall anzuwenden.

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