Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Urteil

Freiwillige Lohnerhöhung muss für alle gelten

Ein Arbeitgeber wollte nur denjenigen mehr Geld zahlen, die einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Doch das Bundesarbeitsgericht sah den Fall anders.

2 Min.19.02.2026, 10:19 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Wer willkürlich seine Mitarbeiter unterschiedlich entlohnt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Wer willkürlich seine Mitarbeiter unterschiedlich entlohnt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dada Lin-stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Freiwillige Lohnerhöhung muss für alle gelten. In: /recht/freiwillige-lohnerhoehung-muss-fuer-alle-gelten, 19.02.2026, /recht/freiwillige-lohnerhoehung-muss-fuer-alle-gelten (abgerufen am: 05.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

ArbeitsrechtPersonalManagement
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: In einem Unternehmen waren die Mitarbeitenden mit unterschiedlichen Arbeitsverträgen beschäftigt. Der Arbeitgeber wollte diese vereinheitlichen und bot als Anreiz für eine Unterschrift einen um vier Prozent höheren Grundlohn. Allerdings waren auch zahlreiche neue Regelungen enthalten, so dass nicht alle Mitarbeitenden die neuen Verträge unterschrieben.

Ein knappes Jahr später hob der Arbeitgeber erneut den Lohn an – allerdings nur für diejenigen, die bereits die neuen Verträge unterzeichnet hatten. Er wolle damit zur weiteren Vereinheitlichung der Verträge beitragen, begründete er diesen Schritt. Eine Mitarbeiterin mit Altvertrag klagte gegen diese Entscheidung.

Das Urteil: Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden im Sinne der Mitarbeiterin. Die zweite Lohnerhöhung verstieß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, begründete das Gericht die Entscheidung.

Ein Arbeitgeber dürfe aus einem sachlichen Grund, etwa vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen, seine Beschäftigten unterschiedlich behandeln. Die pauschale Lohnerhöhung sei aber eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers gewesen, da die neuen Arbeitsverträge nichts dergleichen vorsehen. Auch habe es keine weiteren konkreten Zusagen – schriftlich oder mündlich – gegeben.

Eine unterschiedliche Behandlung ist zudem gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist, schrieben die Richter im Urteil. Das Ziel des Arbeitgebers, die Verträge im Unternehmen zu vereinheitlichen, reiche aber für eine finanzielle Benachteiligung im Folgejahr nicht mehr aus. Denn Arbeitnehmer, die den Neuvertrag bereits ein Jahr zuvor unterschrieben hatten, konnten später keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen (mehr) leisten. (Urteil vom 26. November 2025, Az. 5 AZR 239/24)

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Empfohlene Artikel

Abflussrohr mt Geld
SOKA BAU

Urteil: Rohrreiniger muss SOKA-BAU-Beiträge nachzahlen

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet: Ein Rohrreiniger soll fast 100.00 Euro an die SOKA BAU nachzahlen. Für wen gilt das – und wie viel kostet es?

Arbeitsrecht
Mann am Schreibtisch ist ärgerlich auf einen Roboters, der hinter ihm steht
3 Probleme

So machen KI-Bots Arbeitgebern Ärger vor Gericht

Eine KI zu fragen, ist günstig und oft ermutigend. Vor Gericht sollten sich Arbeitgeber aber aus guten Gründen nicht auf Künstliche Intelligenz verlassen.

Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krank oder gesund – oder beides?

Was mit der Teil-AU auf Arbeitgeber im Handwerk zukommt

Zum 1. Januar 2028 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft: Arbeitnehmer können sich teilweise krankschreiben lassen. Anwalt Jens Usebach erklärt, wie Arbeitgeber sich vorbereiten können.

Personal