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Urteil

1.000 Euro Schadensersatz wegen fehlender DSGVO-Auskunft

Im Kündigungsstreit verlangt eine Mitarbeiterin noch eine DSGVO-Auskunft von ihrem Arbeitgeber. Der Betrieb liefert nicht und muss zumindest 1.000 Euro zahlen.

3 Min.26.10.2021, 16:57 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Betrieb gibt ehemaliger Mitarbeiterin monatelang keine DSGVO-Auskunft: Laut Urteil vom LAG Hamm bekommt die Frau deshalb 1.000 Euro Schadensersatz.
Betrieb gibt ehemaliger Mitarbeiterin monatelang keine DSGVO-Auskunft: Laut Urteil vom LAG Hamm bekommt die Frau deshalb 1.000 Euro Schadensersatz. Tanja Esser - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

1.000 Euro Schadensersatz wegen fehlender DSGVO-Auskunft. In: /recht/1000-euro-schadensersatz-wegen-fehlender-dsgvo-auskunft, 26.10.2021, /recht/1000-euro-schadensersatz-wegen-fehlender-dsgvo-auskunft (abgerufen am: 04.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

  • Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben Betroffene laut DSGVO ein Auskunftsrecht. Davon hat eine Angestellte Gebrauch gemacht.
  • Da ihr Arbeitgeber monatelang nicht reagierte, hat die Frau den Betrieb im Rahmen eines Kündigungsschutzprozess auch auf Schadensersatz verklagt.
  • Die Kündigung nahmen die Richter zwar nicht zurück. Wegen des DSGVO-Verstoßes muss der Betrieb der Frau jetzt allerdings 1.000 Euro Schadensersatz zahlen.

Wenn Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, nehmen das nicht alle Mitarbeiter klaglos hin. In diesem Fall hat eine Angestellte allerdings nicht nur gegen ihre Entlassung geklagt, sondern ist gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auch noch wegen einer fehlenden DSGVO-Auskunft vorgegangen.

DSGVO-Auskunft und Kündigung

Zunächst verlangt die Frau im Februar 2020 von ihrem Arbeitgeber Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über sämtliche Daten, die der Betrieb von ihr gespeichert hat. In ihrem Schreiben nennt sie explizit auch die Daten der Arbeitszeiterfassung. Noch am gleichen Tag erhält die Angestellte von ihrem Arbeitgeber die Kündigung zum 29. Februar 2020. Damit ist sie nicht einverstanden und klagt.

Zwei Monate später erweitert die Ex-Mitarbeiterin ihre Klage; sie verlangt unter anderem immateriellen Schadensersatz auf Grundlage von Artikel 15 DSGVO. Im August 2020 übersendet ihr der Betrieb schließlich die Arbeitszeitnachweise. Weitere Auskünfte über die von ihr gespeicherten persönlichen Daten erteilt er jedoch nicht.

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Datenschutzverstoß: Mitarbeiterin ist immaterieller Schaden entstanden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 11.5.2021, Az.: 6 Sa 1260/20) entscheidet in der Kündigungsschutzklage zwar in großen Teilen zu Gunsten des Betriebs. Doch in einem Punkt geben die Richter der Angestellten Recht: Sie erhält 1.000 Euro Schadensersatz plus Zinsen, da ihr ein immaterieller Schaden entstanden sei.

Der Betrieb habe gegen seine Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO verstoßen. Der Auskunftsrechtanspruch bestehe auch im Arbeitsverhältnis. So könnten Arbeitnehmer nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Arbeitgeber von ihnen personenbezogene Daten speichert. Sofern das der Fall sei, hätten sie gemäß Datenschutz-Grundverordnung zudem das Recht auf weitere Informationen wie zum Beispiel den Verarbeitungszweck, die geplante Dauer der Speicherung und die Herkunft der Daten.

Laut DSGVO müsse das Auskunftsbegehren innerhalb eines Monats nach Eingang beantwortet werden. Bei einer Fristverlängerung blieben noch zwei Monate mehr Zeit.

Das Arbeitsverhältnis und personenbezogene Daten

Das LAG Hamm stellt im Urteil klar, dass Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten über ihre Mitarbeiter speichern. So verfüge jeder Arbeitgeber mindestens über Kontaktdaten, Bankdaten sowie Arbeitszeit- und Fehldaten.

Im vorliegenden Fall habe die Angestellte keine Informationen über ihre Daten gehabt, da ihr nicht bekannt gewesen sei,

  • ob der Betrieb personenbezogene Daten von ihr speichert,
  • welche Kategorien von Daten der Betrieb von ihr verarbeitet,
  • wie lange die Daten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gespeichert bleiben und
  • ob der Betrieb die Daten an Dritte weiterreicht.

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