Darf das Finanzamt die Steuerschätzung eines Jahres auf das nächste übertragen? Wann diese Hinzuschätzung unzulässig ist, erklärt ein Finanzgericht.
Nach Betriebsprüfungen sind Hinzuschätzungen ein häufiger Streitpunkt. Prüfer verwerfen die Buchführung oft wegen angeblicher Mängel bei den Kassenaufzeichnungen und erhöhen die erklärten Umsätze und Gewinne.
Das Finanzgericht Hamburg stärkt nun die Rechte der Steuerzahler: Das Finanzamt müsse eine Schätzung nicht nur begründen, sondern auch die Höhe der Schätzung nachvollziehbar darlegen, kommentiert der Bund der Steuerzahler das Urteil.
Nach einer Betriebsprüfung beanstandet das Finanzamt die Kassenführung eines Restaurants. Die Einzeldaten der Kassen seien nicht auslesbar, so die Prüfer. Deswegen gehen sie davon aus, dass das Restaurant seine Umsätze nicht vollständig angegeben hat. Die Prüfer verwerfen die Buchführung und schätzen den Umsatz. Anhand des vermeintlichen Fehlbetrags schätzen sie auch gleich noch die Umsätze der beiden Vorjahre.
Dagegen legt der Betrieb Einspruch ein. Das Vorgehen der Betriebsprüfer sei nicht korrekt. Zwar habe das Restaurant technische Probleme mit den Kassensystemen gehabt, jedoch alle Buchungen durch Papierbelege dokumentiert. Zudem habe er die Kassendaten später auf USB-Sticks nachgereicht. Zudem sei die Übertragung der Schätzung auf die Vorjahre unzulässig: Die Verhältnisse in den einzelnen Jahren seien nicht vergleichbar gewesen.
Das Finanzgericht Hamburg gab dem Betrieb Recht. Die Entscheidung zeigt „erhebliche Zweifel“ an der Schätzbefugnis in diesem Fall:
Zwar müssten Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, Einzelaufzeichnungen führen. Doch in diesem Fall sei nicht mit Sicherheit zu ermitteln, ob der Betrieb tatsächlich gegen diese Vorschrift verstoßen hat. Die sich teilweise widersprechenden Aussagen von Betrieb und Finanzamt, um wie viele USB-Sticks es ging und welche Daten sie enthielten, seien nicht überprüfbar. Das Gericht könne nicht ausschließen, dass die Kassendaten ursprünglich vorhanden waren.
Es sei jedoch nicht Sache des Betriebs, einen Nachweis über die Daten auf einem dem Finanzamt vorliegenden USB-Stick zu erbringen.
Das Finanzamt hatte die Hinzuschätzung auch damit begründet, dass der Betrieb Erlöse „nicht vollständig“ in der Steuererklärung angegeben habe. Den Beweis dafür habe das Finanzamt jedoch nicht erbracht.
Zwar spreche aus Sicht des Gerichts nichts gegen eine Aufschlagskalkulation. Doch die einfache Übertragung der ermittelten Werte eines Jahres auf ein anderes Jahr sei nur zulässig, wenn sich die Betriebsstruktur nicht wesentlich geändert hat. (Entscheidung vom 24. Februar 2026, Az. 6 V 90/25)
Tipp: Betriebe sollten Hinzuschätzungen nicht vorschnell akzeptieren
Das Finanzgericht zeige „dass Gerichte die Schätzungen der Finanzverwaltung nicht ungeprüft übernehmen“, so der Bund der Steuerzahler. „Insbesondere wenn Prüfer Erkenntnisse aus einzelnen Jahren pauschal auf andere Zeiträume übertragen, lohnt sich eine genaue rechtliche Überprüfung.“

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