Unternehmerfreundliches Urteil: Wer auf Betrüger hereinfällt, verliert vielleicht seine Anzahlung – aber nicht seinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
Zahlt ein Handwerksbetrieb eine Anzahlung, kann er dafür Vorsteuer geltend machen. Platzt das Geschäft später, erhält er sein Geld zurück und muss die Vorsteuer zurückzahlen. Doch was, wenn der Auftragnehmer betrügt und das Geld ohne Gegenleistung behält? Für ein bayerisches Finanzamt war das bisher eine klare Sache: kein Vorsteuerabzug. Dass es nicht so einfach ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Fall: Eine Unternehmerin beteiligte sich an einem Anlagemodell, bei dem Anleger Photovoltaikanlagen kaufen und verpachten. Im Dezember 2010 schickte ihr der Betreiber des Modells zwei Rechnungen für eine direkt an einen Pächter gelieferte Photovoltaikanlage. Die Gesamtsumme: 30.000 Euro plus 5.700 Euro Umsatzsteuer.
Später entpuppte sich das Anlagemodell als betrügerisches Schneeballsystem: Als die Täter keine neuen Anleger mehr fanden, brach das System zusammen. Auch die Unternehmerin zählte zu den 272 Opfern. Die von ihr angeblich gekaufte und verpachtete Photovoltaikanlage existierte nicht.
Trotzdem bestand sie auf dem Vorsteuerabzug. Das Finanzamt lehnte ab, seine Begründung:
Die Unternehmerin klagte, der Fall landete beim Bundesfinanzhof . Der BFH hat nun weitgehend zu ihren Gunsten entschieden – und klärt damit mehrere Fragen zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen. (Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. V R 38/23)
Nein. Die Rechnung muss nicht ausdrücklich „Vorkasse“, „Vorauszahlung“ oder „Anzahlung“ nennen, so der BFH. Es muss nur erkennbar sein, dass sich die Rechnung auf eine noch ausstehende Leistung bezieht.
Wann ist ein Vorsteuerabzug für Anzahlungen möglich?
Unternehmen dürfen die Vorsteuer abziehen, wenn sie solche Rechnungen vor der Leistung oder Lieferung zahlen.
Anzahlungsrechnungen müssen alle allgemeinen Rechnungsangaben einschließlich der Leistungsbeschreibung enthalten. Statt des Leistungszeitpunkts oder -zeitraums genügt das Zahlungsziel – sofern der Zahlungszeitpunkt feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Weitere Pflichtangaben gibt es nicht. Zusätzliche Anforderungen der Finanzverwaltung verstoßen gegen deutsches Umsatzsteuerrecht und EU-Recht, so der BFH.
Das hängt davon ab, was der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Anzahlung erwartet:

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