Zahlungsplan statt „Vorkasse“

3 Fehler, die Sie bei Anzahlungen vermeiden sollten

Anzahlungen sollen vor Zahlungsausfällen schützen. Doch schlecht gemachte Vereinbarungen mit Kunden bringen nichts – und zwingen dennoch zur Arbeit. So geht es besser.

4 Min.27.05.2026, 16:22 Uhr
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Im Büro wird die Anzahlung für einen Auftrag bar gezahlt.
Sauber kalkuliert: Anzahlungen sollten im Vertrag gut begründet sein, dann sind sie rechtlich schwerer anzugreifen. Panumas - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Immer mehr Handwerker setzen auf Anzahlungen, um Material vorzufinanzieren und das Risiko von Zahlungsausfällen zu senken.

Doch die Klauseln über Anzahlungen haben es in sich: zu hoch, zu ungenau oder als Textbaustein formuliert – schon ist der Anspruch auf Vorauszahlung verloren. Und den Auftrag muss der Betrieb dennoch ausführen.

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Ob Tischler, Elektriker oder Fliesenleger: Mit jedem neuen Auftrag gehen Sie als Handwerker in Vorleistung. Sie bezahlen Material und Arbeitsstunden, bevor der Kunde zahlt. Anzahlungen schaffen hier Abhilfe. Worauf Sie dabei achten müssen, erklärt Anna Rehfeldt. Die Berliner Rechtsanwältin berät Bauunternehmen und kennt die Fallstricke.

„Anzahlungen sind im Handwerk rechtlich heikel“, sagt Rehfeldt. Das Werkvertragsrecht sieht vor: Die Vergütung wird nach § 641 BGB grundsätzlich erst mit Abnahme fällig. § 632a BGB regelt Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen. Für Anzahlungen gibt es keinen Paragrafen.

„Für eine echte Anzahlung vor Leistungsbeginn braucht es deshalb eine klare vertragliche Vereinbarung“, sagt die Rechtsanwältin. Fehlt diese, sind Anzahlungsregelung oft unwirksam. „Dann hat der Handwerker einen verbindlichen Auftrag ohne Anspruch auf die Anzahlung“, warnt Rehfeldt. „Er kann dann nicht einfach vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung verweigern, sonst riskiert er eine Pflichtverletzung, Verzug und im Extremfall Schadensersatzansprüche.“

Anzahlungen gehören in das Angebot und in den Vertrag, nicht ins Kleingedruckte.

Rechtsanwältin Anna Rehfeldt.

1. Fehler: Sie vereinbaren Anzahlungen nur mündlich

Ohne ausdrückliche Vereinbarung haben Sie keinen Anspruch auf eine Zahlung vor der Leistung oder Abnahme. Mündliche Absprachen helfen kaum, da sie sich schwer beweisen lassen – und Zeugen erinnern sich selten an alle Details.

Tipp: „Sicherer ist eine individuell ausgehandelte Regelung im Angebot oder Vertrag, insbesondere wenn der Betrieb Material vorfinanzieren muss oder projektbezogene Vorleistungen erbringt“, so Rehfeldt.

2. Fehler: Sie arbeiten mit standardisierten Anzahlungen

Besonders problematisch sind Vorauszahlungen, die Sie in vorformulierten Klauseln festlegen. „Anzahlungen müssen individuell vereinbart werden und Kunden müssen die Möglichkeit haben, zu verhandeln“, betont Rehfeldt. Legt ein Handwerker Anzahlungen einseitig fest, kann die Vereinbarung ungültig sein.

Deshalb warnt sie vor Regelungen zur Anzahlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). „Anzahlungen gehören in das Angebot und in den Vertrag, nicht ins Kleingedruckte“, so die Rechtsanwältin. Auch dort sollten Betriebe auf Standardabsätze verzichten und die Anzahlung für jeden Auftrag individuell festhalten.

Sonst könnte ein Gericht im Streitfall verlangen, dass der Betrieb andere Aufträge vorlegt. „Wenn da immer derselbe Satz mit demselben Prozentwert steht, ist das nichts anderes als eine Allgemeine Geschäftsbedingung und kann damit ungültig sein“, so Rehfeldt.

3. Fehler: Die Anzahlung ist zu hoch

Auch die Höhe der Anzahlung birgt Risiken. Rehfeldt erinnert an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2013: Ein Handwerker verlangte bei Anlieferung einer maßgefertigten Küche zunächst 100 Prozent, später 90 Prozent des Kaufpreises – noch vor dem Einbau. Der BGH kippte den Vertrag aus zwei Gründen:

  • Das Gericht beanstandete die Vertragsgestaltung: Der Handwerker hatte die Anzahlung standardisiert in seinen AGB geregelt.
  • Auch die Höhe der Anzahlung war problematisch: Bei 90 oder 100 Prozent verliert der Kunde sein Druckmittel für eine mangelfreie Montage.

Die Kunden „verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist“, so das Gericht. Das benachteilige die Kunden unangemessen. (Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 162/12)

Doch welche Höhe ist angemessen? „Es gibt keine starre gesetzliche Prozentgrenze für echte Anzahlungen“, so Rehfeldt. Doch je höher die Vorauszahlung, desto größer das Risiko der Unwirksamkeit.

Tipp: „Die Höhe muss erklärbar sein: Vertretbar ist eher eine sachlich begründete, projektbezogene Anzahlung, etwa für konkret zu bestellendes Material, Sonderanfertigungen oder nachweisbare Vorlaufkosten“, sagt Rehfeldt.

Rechtsanwältin Anna Rehfeldt
„Wer Anzahlung, Abschlag und Schlusszahlung trennt und Fälligkeit sowie Zweck klar regelt, reduziert Zahlungsausfälle", sagt Rechtsanwältin Anna Rehfeldt. privat
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Anzahlungen vereinbaren: So machen Sie es richtig

Die Rechtsanwältin empfiehlt, Vorauszahlungen individuell zu verhandeln und schriftlich festzuhalten, zum Beispiel so:

Eine Anzahlung in Höhe von … Euro wird fällig nach Auftragsbestätigung und vor Bestellung der projektbezogenen Materialien. Sie dient der Finanzierung folgender Vorleistungen: … . Die Zahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet.

Noch besser: Handeln Sie mit jedem Kunden einen individuellen Zahlungsplan aus, der auch Abschlagszahlungen enthält. „Wer sauber zwischen Anzahlung, Abschlag und Schlusszahlung trennt, Fälligkeit und Zweck klar regelt und Verbraucherrechte beachtet, reduziert Zahlungsausfälle, ohne sich rechtlich angreifbar zu machen“, sagt die Juristin.

So eine Vereinbarung könnte zum Beispiel so lauten:

Eine Anzahlung von … Prozent nach Auftragserteilung und vor Materialbestellung für die Bestellung von Material, … Prozent nach Lieferung/Einbau der Hauptkomponenten, … Prozent nach Fertigstellung, … Prozent nach Abnahme.

Tipp: Verwenden Sie auch diese Formulierungen nicht als Text-Baustein, sonst gelten sie als AGB. „Je individueller, transparenter und sachlich begründeter die Formulierungen sind, desto besser“, sagt Rehfeldt.

Handwerkerin sitzt an einem Schreibtisch und kümmert sich um die Steuern und Finanzen ihres Betriebs.

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