Leistung schon bezahlt, Rechnung kommt später: Ein Unternehmen will dennoch Vorsteuer ziehen – und erringt einen ersten Sieg vor einem europäischen Gericht.
Die Mehrwertsteuer soll Unternehmen nicht belasten – so schreibt es die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie vor. In der Praxis sieht es anders aus: Zahlt ein Unternehmen in einem Monat für eine erhaltene Leistung oder Ware und erhält die Rechnung erst im Folgemonat, kann es erst dann die Vorsteuer beim Finanzamt anmelden. Es trägt also vorübergehend die Last der Mehrwertsteuer.
Diese Praxis ist in vielen europäischen Ländern üblich. Widerspricht das nicht der Mehrwertsteuerrichtlinie? Ein polnischer Unternehmer wollte das klären.
Ein Unternehmen in Polen wollte Betriebsausgaben zur Vorsteuer anmelden. Die Leistung war erbracht und bezahlt, die Rechnung noch nicht eingegangen. Der Unternehmer fragte die polnische Steuerbehörde, ob er die Vorsteuer für den Zeitraum der Zahlung geltend machen kann, wenn die Rechnung spätestens mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung vorliegt.
Die Behörde lehnte ab: Ein Vorsteuerabzug sei nur für den Zeitraum möglich, in dem die Rechnung vorliegt. Der Unternehmer klagte. Das Oberste Verwaltungsgericht Polens legte den Fall dem Europäischen Gericht Erster Instanz (EuG) vor.
Das EuG entschied zugunsten des Unternehmens: Ein Vorsteuerabzug sei möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar gehöre dazu auch die Rechnung. Doch es genüge, wenn diese bis zur Abgabe der Steuererklärung vorliegt.
Die Begründung: Wenn ein Unternehmen „vorübergehend die Last“ der Mehrwertsteuer tragen muss, sei es nicht vollständig von der Steuer befreit. Das verstoße gegen die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit. (Urteil vom 11. Februar 2026, Az. T‑689/24)
Damit hat das EuG der Argumentation der Steuerbehörde eine Absage erteilt: „Die polnische Finanzverwaltung hat damit argumentiert, dass sie Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nur überprüfen kann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Aber der EuG sagt jetzt: Es genügt, wenn die Steuerbehörde die Rechnung bei der Abgabe der Jahreserklärung prüfen kann.“
Vorerst hat das EuG-Urteil keine Konsequenzen. Der Generalanwalt hat eine Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantragt. Damit ist es vorläufig nicht anzuwenden. (Az. C-167/26 RX)
Doch welche Folgen hätte es, wenn der EuGH genauso wie das EuG entscheidet? Dazu Karbe-Geßler:
Deswegen empfiehlt die Steuerexpertin, die Entwicklung zu beobachten und Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

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