Die Bundesregierung plant eine allgemeine Kassenpflicht ab 2028. Sie würde viele Handwerker treffen – wenn sie per Karte kassieren oder bezahlen.
Die Bundesregierung plant eine allgemeine Kassenpflicht für Unternehmen. Damit sollen Finanzämter Bareinnahmen besser kontrollieren und Steuerhinterziehung erschweren. Die Regelung betrifft auch Handwerksbetriebe mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro – unabhängig davon, ob sie viel Bargeld umsetzen, wie etwa Friseure oder Bäcker.
Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nun Bundestag und Bundesrat entscheiden müssen. Die wichtigsten Punkte:
Beispiel: Der Elektriker E hat 2027 einen Jahresumsatz von 101.000 Euro. Jeden Monat zahlen einige Kunden kleinere Aufträge in bar. In der Summe kommt der Betrieb auf 12.000 Euro Bareinnahmen. Er wird kassenpflichtig und muss 2028 ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE anschaffen.
Der Gesetzentwurf zielt in seiner Begründung auf jede Art von Zahlung ab: auf
Das Gesetz betrifft alle Zahlungen, die nicht per Überweisung oder Lastschrift abgewickelt werden. Das bedeutet: Alle Barzahlungen und alle Zahlungen per Debit- oder Kreditkarten sollen über elektronische Kassensysteme erfasst werden. Das würde für Einnahmen ebenso gelten wie für Ausgaben, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler (BdSt).

Karbe-Geßler hat dafür kein Verständnis: „Kartenzahlungen fließen vom Konto eines Unternehmens direkt auf das Konto eins anderen Unternehmens ein. Eine bessere Erfassung ist nicht möglich.“ Aus Sicht ihres Verbandes sind Kartenzahlungen keine Barumsätze und eine Kassenpflicht sei dafür nicht erforderlich.
Ginge es nach dem BdSt, würde die Kassenplicht künftig nur Betriebe mit Einnahmen und Ausgaben in echtem Bargeld betreffen.
Der BdSt fordert zudem, die Kassenpflicht ausschließlich an einer Umsatzgrenze für Barumsätzen zu orientieren, nicht am Gesamtumsatz.
Viele Handwerksbetriebe nutzen noch offene Ladenkassen:
Ab Juli würde diese Praxis für Betriebe enden, wenn sie die Gesamtumsatz- und Bargrenzen überschreiten.
Auch Betriebe, die dann viel per Karte zahlen, wären betroffen. Ein Elektriker, der monatlich 1.000 Euro für Material, Software oder Werkzeug per Karte oder bar bezahlt und mehr als 12.000 Euro bar einnimmt, würde künftig eine elektronische Kasse mit TSE benötigen.
Bargeldintensive Branchen wie Friseure oder Bäcker, die bereits moderne TSE-Kassensysteme nutzen, spüren kaum Änderungen.
Eine Heizungsbaumeisterin macht mit ihrem Betrieb 500.000 Euro Jahresumsatz und erzielt davon zehn Prozent durch Wartungsaufträge. Die Hälfte diese Aufträge bezahlen Kunden direkt nach der Arbeit vor Ort – bar oder per Karte, insgesamt 25.000 Euro.
Ein soloselbstständiger Kosmetiker mit 65.000 Euro Jahresumsatz, dessen Kunden ausschließlich bar oder per Karte zahlen, bleibt unter der Umsatzgrenze von 100.000 Euro. Die Kassenpflicht greift zunächst nicht.
Obwohl das Gesetz noch nicht beschlossen ist, gibt es bereits Pläne für Ausnahmen – vor allem für Banken und Versicherungen. So sieht es der Diskussionsentwurf einer Ausnahme-Verordnung des Bundesfinanzministeriums vor. Sonderregelungen für Handwerker sind darin nicht vorgesehen.
In Härtefällen können Betriebe jedoch eine Befreiung von der Kassenpflicht beantragen, zwei Beispiele nennt der Gesetzentwurf dafür:
Überschreitet ein Betrieb die Umsatzgrenze, gilt die Kassenpflicht ab dem 1. Juli des Folgejahres. Fällt der Umsatz später wieder unter die Grenze, bleibt die Kassenpflicht für zwei weitere Jahre bestehen.
Beispiel:

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