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Steuern

Ein Kassenbuch ist Pflicht – auch ohne Kasse

Wenn man keine Kasse hat, wozu dann ein Kassenbuch? Diese kreative Argumentation konterte das Finanzgericht mit einem schlagenden Argument: Bareinnahmen.

2 Min.15.09.2020, 17:19 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Jörg Wiebking
Drei 100-Euro Scheine in einer Jeanshosentasche.
Nach Auffassung des Finanzgerichts entbindet die private Aufbewahrung von Bargeld nicht von der Pflicht zur Kassenführung. blende11.photo - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Ein Kassenbuch ist Pflicht – auch ohne Kasse. In: /recht/ein-kassenbuch-ist-pflicht-auch-ohne-kasse, 15.09.2020, /recht/ein-kassenbuch-ist-pflicht-auch-ohne-kasse (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Kfz-Händler machte mit einigen Kunden gelegentlich Bargeschäfte gegen Rechnung – ohne Kassenbuch. Um Kassenaufzeichnungen kümmerte er sich dabei nicht.

Das fiel bei einer Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamtes auf. Die Betriebsprüfer sahen darin einen Verstoß gegen Einzelaufzeichnungspflicht bei Bareinnahmen. Da es ihnen so nicht möglich sei, die Voranmeldung zur Umsatzsteuer auf Vollständigkeit zu prüfen, verwarfen sie die gesamte Buchhaltung. Sie schätzten den Umsatz fünf Prozent höher als vom Betriebsinhaber angegeben.

Dabei hatte sich der Kfz-Händler das anders zu Recht gelegt: Die Barzahlungen seien als Privatentnahmen direkt in sein Privatvermögen übergegangen. Daher gebe es auch keine betriebliche Kasse oder irgendein anderes betriebliches Behältnis, in dem Bargeld aufbewahrt werde. Folglich sei die Führung eines Kassenbuches gar nicht möglich und nötig.

Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg würdigte diese Kreativität nicht und entschied gewohnt nüchtern. Die höhere Umsatzschätzung sei gerechtfertigt. Die Pflicht zur Erfassung von Bareinnahmen könne nicht daran scheitern, dass der Kläger über kein Kassenbehältnis verfügt. Auch eine Hosentasche voller Geld sei unter solchen Umständen als Kasse anzusehen. Selbst wenn der Kfz-Händler das Bargeld sofort privat entnehme, befreie ihn das nicht von der Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Vielmehr müsse er einer Privatentnahme auch diese aufzeichnen – was er ebenfalls unterlassen hatte. (Beschluss vom 28. Februar 2020, Az. 2 V 129/19)

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