Den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen gibt es für Arbeitskosten – aber nur, wenn sie in der Rechnung stehen. Schätzen dürfen Kunden nicht, sagt ein Gericht.
Wer den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend machen will, muss eine Rechnung vorlegen, die den Anteil der Arbeitskosten ausweist. Dann erstattet das Finanzamt 20 Prozent dieser Kosten für Renovierung, Sanierung und Modernisierung im Eigenheim, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr.
Aber ist so eine aufgeschlüsselte Rechnung wirklich nötig? Genügt nicht eine Schätzung der Arbeitskosten durch den Kunden? Das Finanzgericht Thüringen lehnt dies ab. Nun muss der Bundesfinanzhof die Frage klären.
Ein Ehepaar beauftragt einen Handwerker mit der Reparatur eines Raffstores. Der Handwerker baut den Sonnenschutz für die Reparatur aus (47,60 Euro). Er repariert ihn und tauscht dabei Endschienen und Bänder aus (330,06 Euro). Dann montiert er den Raffstore wieder (90,44 Euro). So steht es auch in der Rechnung – doch ohne Aufschlüsselung in Arbeits- und Materialkosten.
Das Paar reicht die Rechnung mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein und beantragt den Steuerbonus nach § 35a Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt erkennt jedoch nur 138,04 Euro als Arbeitskosten an: den Aus- und Einbau des Raffstores. Die Kosten der Reparatur berücksichtigt es nicht, weil darin Materialkosten ohne Aufschlüsselung enthalten sind.
Das Paar klagt dagegen. Der Materialwert sei so gering, dass das Finanzamt die Arbeitskosten vorsichtig schätzen könne. Das Paar selbst schätzt den Materialanteil auf 25 Prozent.
Das Finanzgericht Thüringen lehnt eine Schätzung der Arbeitskosten ab. Die Begründung:
Das Gericht räumt zwar ein, dass eine nach Arbeits- und Materialkosten aufgeteilte Rechnung so nicht im Gesetz steht. Doch es sei unbestritten, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug nur für die Arbeitsleistung schaffen wollte. „Dies macht es erforderlich, dass diese gesondert ausgewiesen wird.“ (Urteil vom 28. Januar 2026, Az. 3 K 328/25)
Ob das wirklich so ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. (Az. VIII R 11/26)

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