Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Steuerprivilegien für Firmenerben mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Worum es genau geht und wann ein Urteil erwartet wird.
Die Vorteile für Betriebserben bei der Erbschaftsteuer stehen derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf dem Prüfstand. Die Frage nach der gleichmäßigen Belastung von Steuerpflichtigen - gerade durch die Erbschaftsteuer - berühre „das Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen in unserem Land in hervorgehobener Weise“, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe.
Dem stünden Sorgen um die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Unternehmen und um den Erhalt der Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten gegenüber, so Harbarth. Das werfe schwierige politische Fragen auf, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens am BVerfG seien. „In diesem geht es ausschließlich um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen“, betonte der Vorsitzende des Ersten Senats.
Am höchsten deutschen Gericht klagt ein Mann, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen erbte - und eben kein steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter sollen klären, ob ihn die unterschiedlichen Steuerregelungen verfassungswidrig benachteiligen. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für Firmenerben verschiedene Begünstigungen vor. Unter anderem kann die Steuer für großes Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro erlassen werden, wenn der Erwerber nachweist, dass er die Steuer privat nicht zahlen kann. Die Kritik ist oft, dass sich Erben vorher „arm“ rechneten, um die Steuer zu umgehen.
Der frühere SPD-Generalsekretär Kevin Kühnert, der heute bei der Bürgerbewegung Finanzwende arbeitet, sagte in Karlsruhe: „Die seit 2016 bestehende Verschonungsbedarfsprüfung lädt zum Armrechnen ein“. Sie frage nicht mehr danach, was nötig ist, um Unternehmen und Arbeitsplätze zu schützen, sondern nur, ob der Unternehmer liquide ist. Wenn der sich vorbereite, indem er Geld zum Stichtag an andere Orte verschiebe, entfalle die Steuerschuld ersatzlos. „Das regt viele Menschen auf“, so Kühnert, der seit 2025 Bereichsleiter für Steuern, Verteilung und Lobbyismus bei der Bürgerbewegung Finanzwende ist.
Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sind für „Betriebsübergaben im Handwerk (…) die Verschonungsregeln besonders bedeutsam, weil ein erheblicher Teil des Unternehmenswerts in Werkstätten, Maschinen, Fahrzeugen oder Betriebsgrundstücken gebunden sein kann.“
Aus Sicht des ZDH sei das seit 2016 bestehende Modell der Verschonungsbedarfsprüfung nicht zielführend, denn Verschonungsregeln seien für Betriebsvermögen essenziell. „Es darf zu keiner de-facto-Substanzbesteuerung kommen, da das Betriebsvermögen gebunden ist und nicht veräußert werden kann, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden“, so der ZDH in seiner Stellungnahme. Zwar würde durch ein Flat-Tax-Modell mit einer breiten Bemessungsgrundlage und einem einheitlichen Steuersatz die Erbschaftsteuer vereinfacht und entbürokratisiert werden, so der ZDH weiter. Jedoch zeigten Berechnungen, dass im Vergleich zum jetzigen Recht dann Erben von kleinen und mittleren Unternehmen höhere Steuern zahlen müssten, während große Erb- und Schenkungsfälle in der Regel bessergestellt würden.
Zudem würde Privat- und Betriebsvermögen völlig gleich besteuert werden. Eine ausgeweitete Stundung ersetzt keine Verschonung, sondern verschiebt die Steuerbelastung lediglich in die Zukunft. Die Steuerverbindlichkeit bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen und bindet über viele Jahre betriebliche Mittel. Aus Sicht des ZDH müsse es aber einen Unterschied machen, ob jemand einen Betrieb und damit Verantwortung für Arbeitsplätze erbt oder ein Geldvermögen, Kunstgegenstände oder einen Oldtimer.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 die damals geltenden Steuervorteile für Betriebsvermögen als zu weitreichend gekippt. Sie seien etwa dann unverhältnismäßig, wenn sie über kleine und mittlere Betriebe hinausgriffen, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. In dem jetzigen Verfahren wird sich wohl auch zeigen, ob Berlin die Vorgaben aus Karlsruhe damals richtig umgesetzt hat.
Das Verfahren werfe erneut die Frage nach den Grenzen auf, die das Grundgesetz dem Gesetzgeber für die Gestaltung der Ausnahmeregelungen setzt, sagte Richter Harbarth. Dabei werde es unter anderem um die „Anforderungen an die Verschonung gerade großer Betriebsvermögen“ gehen. Außerdem stehe im Fokus, inwieweit die konkrete Gestaltung der angegriffenen Vorschriften vom Ziel des Gesetzgebers getragen werde. (dpa/aml)

2x wöchentlich & kostenlos: Unser Newsletter zeigt Ihnen, wie Sie finanziell den Überblick behalten.