BFH-Urteil

Feier für Mitarbeitende zum Ruhestand: Was gilt steuerlich?

Auch im Handwerk gehen viele Babyboomer in den Ruhestand. Eine Abschiedsfeier ist angesagt? Ein Urteil zeigt, was Sie steuerlich beachten müssen.

2 Min.21.05.2026, 15:21 Uhr (Aktualisiert am 21.05.2026, 15:23 Uhr)
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Ein Team feiert bei der Arbeit: Durch die Luft fliegt Konfetti und die Mitarbeitenden haben Sektgläser in der Hand.
Die steuerliche 110-Euro-Grenze gilt nicht, wenn eine Abschiedsfeier für Mitarbeitende überwiegend betrieblichen Charakter hat. chokniti - stock.adobe.com
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Geht ein langjähriger Mitarbeiter in den Ruhestand, gehört eine Abschiedsfeier dazu. Das Finanzamt fordert in solchen Fällen oft Steuern für vermeintlich steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, wann eine Verabschiedung steuerfrei bleibt.

Der Fall: Finanzamt will Lohnsteuer für Abschiedsfeier kassieren

Eine Bank organisiert und bezahlt eine Feier zum Abschied ihres Vorstandsvorsitzenden und zur Einführung seines Nachfolgers. Zur Feier lädt sie rund 300 Gäste ein, fast ausschließlich nach geschäftlichen Kriterien. Unter ihnen sind nur acht Familienangehörige des scheidenden Vorsitzenden.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung stuft das Finanzamt die Ausgaben als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Vorstandsvorsitzenden ein. Die Begründung: Laut Lohnsteuerrichtlinie sind Sachleistungen bei Verabschiedungen Arbeitslohn, wenn die Kosten 110 Euro pro Gast übersteigen. Für die Lohnsteuer soll der Arbeitgeber haften, der dagegen klagt.

Das Urteil: Ehrung zum Abschied hat betrieblichen Charakter

Der BFH gibt dem Arbeitgeber Recht. Entscheidend sei, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers gehandelt hat. Nur im Fall einer privaten Feier des Mitarbeitenden hätte es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.

Ob eine Feier betrieblich oder privat ist, hängt laut BFH von den Umständen ab:

  • Was ist der Anlass der Feier?
  • Wer ist der Gastgeber?
  • Wer erstellt die Gästeliste?
  • Wer ist eingeladen?
  • Wo wird gefeiert?
  • Hat die Feier einen betrieblichen oder privaten Charakter?

Der BFH stellt zudem klar: Die Kosten für den Mitarbeitenden selbst und seine Familienangehörigen sind kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber eingeladen hat und die Teilnahme gesellschaftlich üblich ist. (Urteil vom 19. November 2025, Az. VI R 18/24)

Praxistipp: Warum Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen sollten

Wenn Sie eine Abschiedsfeier für einen Mitarbeitenden planen – oder auch für sich selbst: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Denn trotz des arbeitgeberfreundlichen Urteils durch den BFH kann Ihnen das Finanzamt Grenzen setzen. So wie in dem Fall einer 95.000 Euro teuren Abschiedsparty für einen geschäftsführenden Gesellschafter in Bayern. Das Unternehmen hatte 162 Gäste geladen und 586 Euro pro Person ausgegeben – unter anderem für einen Trommelworkshop, ein Barista-Bike und neun Artisten. Das Finanzgericht Nürnberg hielt die Kosten für „unangemessen“ und erkannte nur 110 Euro pro Person an. Der Ex-Geschäftsführer musste deswegen 77.000 Euro als Arbeitslohn versteuern. (Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. 3 K 51/22)

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