Kein Lohn: Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligung mit Steuervorteil: Vergütungen aus einer typischen stillen Beteiligung sind Kapitalerträge – auch wenn sie an den Job gebunden sind.
Mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wollen Unternehmen Mitarbeitende gewinnen, binden und motivieren. Modelle gibt es dafür viele. Doch wie das Finanzamt die laufenden Einnahmen aus solchen Beteiligungen behandelt, hängt von deren vertraglicher Gestaltung ab:
- als Arbeitslohn bei engem Bezug zur Arbeitsleistung,
- als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn eine atypisch stille Beteiligung zur Mitunternehmerschaft mit deren Rechten und Pflichten führt,
- als steuerlich oft günstigerer Kapitalertrag bei einer Vereinbarung außerhalb des Arbeitsverhältnisses und ohne Mitunternehmerschaft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass laufende Erträge aus einer Mitarbeiterbeteiligung Kapitalerträge sein können, auch wenn sie an ein Arbeitsverhältnis gebunden sind.
Der Fall: Ein Prokurist erhält Vergütungen aus einer typischen stillen Beteiligung, die das Unternehmen wichtigen Mitarbeitenden gewährt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das Finanzamt will die Erträge als Lohn besteuern.
Das Urteil: Der BFH bewertet die Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Begründung: Die Zahlungen beruhen auf der steuerwirksamen Vereinbarung über eine typische stille Beteiligung, einem sogenannten Sonderrechtsverhältnis. Dass die Beteiligung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht, spiele keine Rolle, da sie nicht an die Arbeitsleistung gekoppelt ist. Entscheidend für die Behandlung als Kapitaleinkünfte sei daher nur, dass die Beteiligung ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird. (Urteil vom 21. Oktober 2025. Az. VIII R 13/23)
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