Rechnungskorrektur, Anzahlungen und Abschläge, Leistungsbeschreibungen: Das Bundesfinanzministerium schafft Erleichterungen bei der E-Rechnung – teilweise bis 2030.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Fragen und Antworten zur E-Rechnung überarbeitet. In der neuen FAQ-Version finden Handwerksbetriebe einige Erleichterungen.
Bei E-Rechnungen über Bauleistungen reicht es, wenn der strukturierte Teil nur die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen aufführt, so das BMF. In diesem Fall muss eine Anlage die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten. Diese Anlage muss für Menschen lesbar sein. Der strukturierte Teil muss zudem eindeutig auf die Anlage verweisen.
Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2030, so der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Das BMF habe diese Erleichterung auf Initiative des ZDH und des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe eingeführt.
Wer Schlussrechnungen als E-Rechnung erstellt, darf abgerechnete Teilentgelte wie Anzahlungen und Abschläge in einem Anhang aufführen. Der strukturierte Teil der Rechnung muss eindeutig darauf hinweisen.
Nach Angaben des ZDH gilt diese Regelung ebenfalls bis zum 30. Juni 2030.
Was gilt für Anzahlungen, wenn ein Betrieb solche Rechnungen vor dem Stichtag zur Einführung der E-Rechnung ausstellt – Leistung und Zahlung aber erst danach erfolgen? Dann müssen Betriebe die Anzahlungsrechnung nicht neu als E-Rechnung ausstellen. Dies gilt gleichermaßen für Voraus- und Abschlagsrechnungen.
In den FAQ bestätigt das BMF, dass Betriebe mehrere Leistungen in einer E-Rechnung zusammenfassen dürfen. Sie können also alle im Monat erbrachten Leistungen in einer einzigen E-Rechnung abrechnen. Im XML-Datenteil dürfen sie den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt angeben, so das BMF. Diese Möglichkeit bestand bereits, das FAQ bestätigt sie nun offiziell.
Während der Übergangsfristen dürfen Betriebe Fehler wie bisher korrigieren, zum Beispiel in Papierform. Nur wer zur E-Rechnung verpflichtet ist, muss auch Korrekturen als E-Rechnung übermitteln.
Neu in dem Frage-Antwort-Katalog ist der Hinweis, dass Betriebe Rechnungen auch in Folgerechnungen berichtigen dürfen. Voraussetzung: Die Folgerechnung muss sich eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung beziehen. Es ist also zulässig, eine fehlerhafte E-Rechnung durch eine weitere E-Rechnung, etwa mit einer Position „Gutschrift“, zu korrigieren.
Tipp: Eine weitere Erleichterung für Rechnungskorrekturen findet sich im MF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243: Eine Berichtigung ist nicht erforderlich, wenn sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG ändert. Das betrifft etwa Skonti für die Rückgängigmachung einer Leistung oder Preisnachlässe wegen Mängelrügen – sofern sich dadurch nicht die abgerechnete Leistung ändert. Eine berichtigte Rechnung müssen Betriebe nur ausstellen, wenn sich die Leistungsbeschreibung ändert.

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