Nachweise von Bewirtungskosten für das Finanzamt werden durch die Digitalisierung immer komplizierter. Ein BMF-Schreiben zeigt, was jetzt für Betriebe gilt.
Bis zur Pflicht zur E-Rechnung bleibt vielen Handwerksbetrieben noch Zeit. Empfangen können müssen Unternehmen sie aber jetzt schon. Das gilt auch für Rechnungen über Bewirtungskosten. Und nicht nur das: Beim Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten spielt mittlerweile viel zusammen. Zu den steuerlichen Pflichtangaben kommen weitere Vorschriften durch elektronische Kassen, Bezahlsysteme und Belege hinzu – die auch Papierrechnungen betreffen.
Was Betriebe beachten müssen, wenn sie Bewirtungsrechnungen digital erhalten oder selbst digitalisieren wollen, klärt nun ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Rechnungen bis 250 Euro brutto sind von der schrittweisen Einführung der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen. Bewirtungsrechnungen unterliegen aber weiterhin den Pflichtangaben für Bewirtungskosten. Enthalten müssen sie:
Verfügt das Restaurant über eine elektronische Kasse, muss der Kassenbeleg diese Angaben enthalten und zusätzlich Angaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Neu: Die Vorlage eines solchen Kassenbelegs ist laut BMF nicht zwingend erforderlich,
Enthält die Rechnung alle erforderlichen Pflichtangaben, müssen Betriebe nur den Zahlungsbeleg der Rechnung beifügen. Ist die unbare Zahlung schon in der Rechnung vermerkt, entfällt auch diese Pflicht.
Liegt der Rechnungsbetrag über 250 Euro, kommen weitere Pflichtangaben hinzu:
Neu: Liegt der Gesamtbetrag über der 250-Euro-Grenze, darf der Bewirtungsbetrieb laut BMF zunächst einen Kassenbeleg als „sonstige Rechnung“ ausstellen – und ihn später durch eine E-Rechnung berichtigen.
Grundsätzlich dürfen Bewirtungsbetriebe ihre Rechnungen digital übermitteln. Doch die meisten sind noch zur Rechnung in Papierform berechtigt. Diese Papierbelege dürfen Betriebe nach bestimmten Vorgaben selbst digitalisieren, so das BMF:
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