Sie sollen als Arbeitgeber die Corona-Prämie nachversteuern – oder die Inflationsausgleichprämie? Der Bundesfinanzhof setzt Betriebsprüfern Grenzen.
Erinnern Sie sich an die Corona-Prämie? Die Betriebsprüfer des Finanzamts haben die Prämie jedenfalls nicht vergessen: Sie prüfen immer noch genau, ob Sie als Arbeitgeber die Prämie damals korrekt ausgezahlt haben. Es drohen Nachzahlungen bei der Lohnsteuer. Doch oft gehen die Prüfer zu weit, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt.
Zur Erinnerung: Arbeitgeber durften diese Prämien steuerfrei an ihre Mitarbeitenden zahlen. Der Gesetzgeber knüpfte das aber an zwei Bedingungen:
Manche Betriebsprüfer legen diese Bedingungen sehr eng aus und gehen damit zu weit, wie im aktuellen Fall. Die gute Nachricht: Mit den Klarstellungen des BFH können Sie die Prüfer leicht stoppen – nicht nur bei der Corona-Prämie, sondern auch bei der Inflationsausgleichsprämie.
Ein Arbeitgeber zahlte seinen Mitarbeitenden im Corona-Jahr 2020 Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Wie in den Vorjahren erfolgten die Zahlungen freiwillig, doch er halbierte die Beträge. Die Kürzungen glich er durch Corona-Sonderzahlungen in gleicher Höhe aus. So erhielten die Mitarbeitenden netto mehr als in den Vorjahren.
Nach einer Lohnsteuerprüfung entschied das Finanzamt, dass die Zahlungen steuerpflichtig seien. Die Begründung:
Der Arbeitgeber habe die Prämie nicht zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt, sondern als Ersatz für Urlaubsgeld und Boni – die er ja auch in den Vorjahren regelmäßig gezahlt hatte.
Außerdem sei bei der Auszahlung nicht erkennbar gewesen, dass die Sonderzahlung als Ausgleich für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgte.
Für das Finanzamt ein klarer Fall von Steueroptimierung. Der Arbeitgeber müsse die Zahlungen nachversteuern. Der Unternehmer klagte dagegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun zugunsten des Arbeitgebers:
Tipp: Die gleichen Regeln wie für die Corona-Prämie galten auch für die Inflationsausgleichsprämie. Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen. Beanstandet das Finanzamt in einer Betriebsprüfung die Verrechnung der Prämie mit freiwilligen Sonderzahlungen, verweisen Sie auf das BFH-Urteil zur Corona-Prämie.

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