Zweimal krank nach Urlaub? Da darf der Arbeitgeber zweifeln
Wer eine AU vom Arzt hat, ist krank. Doch manchmal ergeben sich Umstände, die den hohen Beweiswert der Bescheinigung erschüttern, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Wollen Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern und die Lohnfortzahlung für die Fehltage einstellen, müssen sie begründete Zweifel nachweisen. Dass dies durchaus gelingen kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn.
Der Fall: Der Mitarbeiter eines Tierfutterherstellers meldete sich 2024 direkt nach seinem Jahresurlaub für eine Woche krank. Im folgenden Jahr bat er während des Jahresurlaubs um eine Verlängerung, die der Arbeitgeber ablehnte. Der Mann kehrte aus dem Urlaub zurück, meldete sich aber wieder für eine Woche arbeitsunfähig und legte für den entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Der Arbeitgeber verweigerte für diese Woche die Lohnfortzahlung. Der Mitarbeiter klagte. Er habe unter starken Rückenschmerzen gelitten und habe nicht arbeiten können.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied im Sinne des Arbeitgebers. Angesichts der Umstände sei der an sich hohe Beweiswert der AU erschüttert. Zum einen habe der Mann mehrfach versucht, seinen Urlaub genau um den Zeitraum zu verlängern, in dem er dann krankgeschrieben war. Zudem habe er sich bereits im Vorjahr direkt nach seinem Urlaub krankgemeldet.
Die Beweislast für die tatsächliche Erkrankung lag somit beim Arbeitnehmer. Dafür hatte er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Doch dem Mediziner gelang es nicht, die Richter von der Erkrankung seines Patienten zu überzeugen. Er konnte sich weder an den Verlauf der Untersuchung erinnern, noch sagen, ob sie telefonisch oder in der Praxis stattgefunden habe. Unterlagen, die seine Diagnose gestützt hätten, konnte er ebenfalls nicht vorlegen. Der Arbeitgeber musste daher seinem Mitarbeiter weder den Lohn für die zwei Wochen noch etwaige Zinsen zahlen. (Urteil vom 27. März 2026, Az. 7 Ca 314/25)

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