Aktien: Wer eine Verlustbescheinigung von der Bank nicht sofort dem Finanzamt vorlegt, handelt grob fahrlässig – und kann das nachträglich nicht ändern.
Der Fall: Ein Ehepaar verliert mit Aktiengeschäften rund 100.000 Euro. Bei der Bank beantragen sie eine Verlustbescheinigung. In ihrer Steuererklärung reichen die Eheleute zwar die Anlage KAP für Kapitalerträge ein, tragen den Verlust jedoch nicht ein. Daher erlässt das Finanzamt Steuerbescheide ohne diesen Verlust. Die Einspruchsfrist verstreicht, erst ein Jahr später beantragt das Paar eine Änderung. Weil das Finanzamt dies ablehnt, klagt das Paar.
Das Finanzgericht Düsseldorf weist die Klage ab – ohne Möglichkeit zur Revision. Die nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen „neuer Tatsachen“ komme nicht infrage. Zwar erlaubt § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung eine Änderung, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige dies nicht grob verschuldet hat. Genau das wirft das Gericht dem Ehepaar vor: grobes Verschulden, weil es eine im Steuerformular gestellte Frage unbeantwortet ließ. In der Anlage KAP wurde ausdrücklich nach „nicht ausgeglichenen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien“ gefragt. Diese Frage sei auch für Laien verständlich, so das Gericht. (Urteil vom 24. Oktober 2025, Az. 10 K 1274/24 F)
Wer über eine Bank mit Aktien handelt, erzielt nicht immer Gewinne. Die Bank verrechnet Gewinne und Verluste innerhalb eines Kalenderjahres. Übersteigen die Verluste die Gewinne, überträgt sie diese ins nächste Jahr.
Alternativ kann der Anleger die Verluste steuerlich geltend machen. Das Finanzamt verrechnet dann Gewinne bei einer Bank mit Verlusten bei einer anderen. Dafür muss der Anleger spätestens bis zum 15. Dezember des Verlustjahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen.
Mit der Bescheinigung endet jedoch die interne Verlustverrechnung der Bank für das Jahr. Der Verlust wird nicht mehr mit Gewinnen des Folgejahres verrechnet. Umso wichtiger ist es, den Verlust in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben.

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