Ein Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt: Es ist wichtig, die Briefzustellung genau zu dokumentieren, um Fristen gegenüber dem Finanzamt zu wahren.
Seit 2025 hat die Deutsche Post vier Tage Zeit, um einen Brief zuzustellen. Nach eigenen Angaben braucht sie dafür im Durchschnitt nur zwei Tage. Es kann aber auch länger als vier Tage dauern, zum Beispiel fünf Tage in einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Zum Problem wird das, wenn es um fristgerechte Einsprüche und Klagen geht. Denn ohne handfeste Beweise gilt die sogenannte Zustellungsvermutung, bei der so gerechnet wird:
Was bei einem späteren Posteingang als Beweis zählt, zeigt der Fall vor dem BFH.
Vor dem BFH ging es um den Einspruch eines Unternehmers gegen einen Steuerbescheid. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Einspruchsbescheid trug das Datum 7. Februar 2025 und ging an den Steuerberater des Unternehmers. Rechnerisch galt er damit am 11. Februar als bekannt gegeben.
Am 13. März reichte der Unternehmer deswegen Klage beim Finanzgericht Niedersachsen ein. Zusammen mit der Klage legte er auch den Einspruchsbescheid und einen Briefumschlag des Finanzamts vor. Auf dem Umschlag befanden sich: ein Aufdruck der Deutschen Post mit dem Datum 11. Februar, ein Eingangsstempel des Steuerberaters vom 13. März und eine handschriftliche Notiz mit dem Namen des Unternehmens und dem Streitgegenstand.
Doch das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage zurück, weil die Klagefrist am 11. März abgelaufen sei. Die Datumsangabe der Post sei kein Beweis, weil Umschlag und Bescheid nicht zusammen aufbewahrt worden seien. Daher lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob sich der Bescheid tatsächlich in diesem Umschlag befand.
Der Bundesfinanzhof sah das anders. Die Datumsangabe auf dem Umschlag lasse den Schluss zu, dass der Brief nicht schon am 11. Februar eingegangen sein könne. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Umschlag nicht zu diesem Bescheid gehören sollte. Die getrennte Aufbewahrung spreche jedenfalls nicht dagegen, da die Notiz auf dem Umschlag einen Rückschluss auf den Inhalt zulässt. (Beschluss vom 17. Februar 2026, Az. IX B 95/25)
Der Fall vor dem BFH zeigt, wie schwer sich die Zugangsvermutung gegenüber dem Finanzamt widerlegen lässt:
All das stärkt Ihre Position, falls es zum Streit kommt. Eine Garantie ist es jedoch nicht.
Einfacher und sicherer ist eine andere Lösung: Warten Sie mit einem Einspruch oder einer Klage nicht lange. Am aufwendigsten ist ohnehin immer die Begründung. Die können Sie später nachreichen.

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