Dienstlich mit der Gattin nach Dehli – er besucht eine Konferenz, sie pflegt Kontakte. Warum das nicht genug ist für den Betriebsausgabenabzug, verrät dieses Urteil.
Begleitet ein Ehegatte seinen Partner auf einer Geschäftsreise, dann sind die Reisekosten für den Gatten ohne nachweisbare berufliche Gründe keine Betriebsausgaben. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Ein selbstständiger Steuerberater ließ sich auf Geschäftsreisen nach Barcelona, Prag und Dehli von seiner Ehefrau begleiten. Anschließend machten die beiden an den Tagungsorten noch Urlaub.
Der Steuerberater setzte die kompletten Reisekosten der beiden als Betriebsausgaben an. Bei einer Betriebsprüfung fiel das auf. Die Prüfer kürzten die Betriebsausgaben um die auf die Ehefrau entfallenden Kosten und um den Kostenanteil beider Eheleute für den privaten Urlaub.
Der Steuerberater hielt entgegen, dass die Menschenkenntnis seiner Frau eine wichtige und effiziente Hilfe bei der Kontaktpflege während der Tagungen gewesen sei. Hätte er stattdessen einen Angestellten mitgenommen, hätte das viel höhere Kosten verursacht. Der Fall landete vor Gericht.
Die Aufteilung der Reisekosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil sei gerechtfertigt, entschied das Gericht. Zudem gebe es keine wirtschaftliche Begründung, die Kosten für die Begleitung der Ehefrau anzuerkennen:
Daher sei die Teilnahme der Ehefrau „ganz vorrangig durch ihre Rolle als Ehefrau veranlasst“ gewesen und nicht absetzbar. (Urteil vom 10. Mai 2019, Az. 2 K 2355/18 E)
Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) hat der Steuerberater gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII B 127/19).
Anderen Betroffenen rät der BdSt, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und sich dabei auf die laufende Beschwerde vor dem BFH zu berufen. Wichtig sei dabei, darzulegen, dass die Begleitung durch den Gatten nicht alleine dem Privatvergnügen diente. Dazu könnten Betroffene zum Beispiel nachweisen, dass der Partner auch an bestimmten Programmpunkten oder Veranstaltungen teilgenommen hat.
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