Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden vor UV-Strahlung schützen. Dafür gibt es konkrete Schutzmaßnahmen und Fördermöglichkeiten.
Einige Bauhandwerker arbeiten vor allem im Freien. Dabei sind sie der UV-Strahlung ausgesetzt. Laut einer Studie der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) zählt insbesondere die UV-Strahlung zu dem am häufigsten krebserregenden Risikofaktor. Auch im Jahr 2024 stand wie in den Jahren zuvor mit 15 Prozent der Hautkrebs durch UV-Strahlung an zweiter Stelle bei den bei der BG Bau gemeldeten Berufskrankheiten.
Dementsprechend ist UV-Schutz am Arbeitsplatz von erheblicher Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, präventive Maßnahmen zu ergreifen und die Mitarbeitenden aufzuklären. Durch präventive Maßnahmen können schwerwiegende gesundheitliche Risiken minimiert werden. Davon profitieren nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch die Unternehmen selbst, die dadurch geringere Ausfallzeiten hinnehmen müssen und zugleich das Image des Unternehmens verbessern können.
Bei der UV-Strahlung handelt es sich um ultraviolette Strahlung. UV-Strahlung umfasst laut Bundesamt für Strahlenschutz die Wellenlängen zwischen 100 und 400 Nanometern (nm). Für den Menschen ist die UV-Strahlung nicht sichtbar und auch durch kein anderes Sinnesorgan wahrnehmbar. Die Wärme, die ein Mensch auf der Haut bei Sonneneinstrahlung spürt, ist nämlich die Infrarotstrahlung der Sonne. Fällt das Wärmeempfinden in der Sonne weg, weil beispielsweise ein leichter Wind weht, kann man allzu leicht vergessen, dass die UV-Strahlung unvermindert einwirkt.

Aufgrund ihrer physikalischen und biologischen Eigenschaften wird die UV-Strahlung nochmals unterteilt in UVA, UVB und UVC:
UV-Strahlung kann Auswirkungen auf die Haut und die Augen des Menschen haben. Diese Auswirkungen können entweder sofort auftreten oder nach längerer Zeit sichtbar werden. Vor allem häufige, langanhaltende und intensive UV-Bestrahlungen sowie Sonnenbrände wirken sich schädlich auf die Zellen des Menschen aus. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nennt eine Reihe von Gesundheitsrisiken, die durch UV-Strahlung gegeben sind:

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze im Freien bei jeder Witterung sicher benutzt werden können und die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet ist. Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss der Arbeitgeber zunächst beurteilen, ob die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für die Beschäftigten darstellen. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Mitarbeitenden zu schützen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) regelt in der Broschüre 112-989 „Benutzung von Schutzkleidung“, dass neben dem Arbeitsplatz und den Arbeitsbedingungen auch eine Gefährdungsbeurteilung der persönlichen Konstitution des Mitarbeitenden erfolgen muss.
Wünschen sich Beschäftigte eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, muss der Arbeitgeber nach § 11 ArbSchG diese ermöglichen. Dies gilt nur nicht, wenn „auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.“ Zudem müssen die Beschäftigten nach § 12 ArbSchG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden.


Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin rät den Arbeitgebern dazu, den UV-Index als Unterstützung zur Gefährdungsbeurteilung zu verwenden. Der UV-Index basiert auf der Einschätzung der maximalen sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Auf einer Skala von 1 bis 11 zeigt der UV-Index die Höhe des zu erwartenden Risikos an. 1 ist dabei niedrig und 11 ist extrem. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) sollten ab einem UV-Index von 3 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergriffen werden. Ab Stufe 8 seien entsprechende Maßnahmen dringend geboten.
Der UV-Index-Jahreskalender stellt vereinfacht den maximal erreichbaren UV-Index-Wert pro Monat dar. Er beruht auf Daten der UV-Messstation in Dortmund für die Jahre 1998 bis 2018. Dem Kalender ist zu entnehmen, dass UV-Schutz nicht nur in den Sommermonaten wichtig ist. Bereits ab März kann ein UV-Index von 3 oder höher erreicht werden. Ähnliche Werte können auch noch im Oktober auftreten, weshalb Maßnahmen bei der Arbeit im Freien gegebenenfalls von März bis Oktober umzusetzen sind.
Allerdings weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin daraufhin, dass der UV-Index-Jahreskalender lediglich als Orientierungshilfe dienen kann. Je nach Örtlichkeit und Witterungsbedingungen können auch ein niedrigerer oder höherer UV-Index vorliegen. Die Bundesanstalt rät dazu, sich an folgende Faustformel zu halten: Im Zeitraum von Ostern bis Oktober (O bis O) ist in Deutschland die Haut vor Sonnenstrahlung zu schützen.
Berufsgenossenschaften wie die BG Bau oder die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) geben klare Hinweise und Empfehlungen, wie die Arbeit im Freien gestaltet werden sollte. Insbesondere raten sie Arbeitgebern dazu das TOP-Prinzip umzusetzen. Es leitet sich ursprünglich aus dem STOP-Prinzip ab. Allerdings steht das S für „Sonne vermeiden“ und in der Regel können Betriebe gewisse Aufgaben nicht von draußen nach drinnen verlagern. Die Maßnahmen, die das TOP-Prinzip beschreibt, sind auch gerankt. Technische Maßnahmen (T) haben Vorrang vor den organisatorischen (O) und diese wiederum vor denen, die zu den persönlichen Maßnahmen (P) gehören.

Neben den Maßnahmen, die das TOP-Prinzip umfasst, kann der Arbeitgeber auch technische Lösungen zum Monitoring der UV-Expositionen nutzen. Dazu kann er seine Mitarbeitenden mit Wearables ausstatten. Wearables sind dabei kleine Computersysteme, die direkt am Körper getragen werden. Bekannt sind die Wearables zum Beispiel durch Smartwatches und Datenbrillen. Mit dieser Technologie können auch die UV-Expositionen von Mitarbeitenden überwacht werden, sodass diese rechtzeitig gewarnt werden können.
Die besten Maßnahmen gegen UV-Schutz nützen nichts, wenn die Mitarbeitenden diese nicht annehmen. Darum sollten Arbeitgeber laut BG ETEM darauf achten, dass die Arbeits- und Schutzkleidung einen hohen Tragekomfort aufweist – auch bei hohen Temperaturen.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden regelmäßig schulen. Dabei muss er über die Risiken und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aufklären. Eine Unterweisung hat laut § 12 ArbSchG bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien zu erfolgen. Die Gefährdungsentwicklung bestimmt dabei, wie die Unterweisung inhaltlich strukturiert sein muss. Ebenso sind solche Schulungen regelmäßig zu wiederholen.
Unterstützend zu den Unterweisungen kann der Arbeitgeber Informationsmaterial wie Broschüren oder Hinweisschilder bereitstellen. Die Berufsgenossenschaften bieten hierfür diverse Materialien an.

Die BG Bau fördert im Rahmen der Arbeitsschutzprämien Maßnahmen, um die Beschäftigten vor Gesundheitsschäden durch UV-Strahlung zu schützen. Dazu gehören:
Die BG Bau beteiligt sich im Rahmen der Förderungen mit 50 Prozent an den Anschaffungskosten pro Maßnahme. Für Sonnenbrillenbrillen oder Visiere beträgt die Förderung maximal 20 Euro/Stück, für Kühlwesten maximal 100 Euro/Stück, für Funktionsshirts und Warnschutzshirts mit UV-Schutz maximal 30 Euro/Stück. Maximal 500 Euro Förderung gibt es pro Wetterschutzzelt. Bei Arbeitsmitteln zur Verschattung verringert sich die Beteiligung der BG Bau auf 30 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 200 Euro.
UV-Schutz am Arbeitsplatz ist für Bauarbeitende, die im Freien tätig sind, von entscheidender Bedeutung. UV-Strahlung stellt einen der häufigsten krebserregenden Risikofaktoren dar und kann zu akuten und langfristigen Gesundheitsschäden führen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen verpflichten Arbeitgeber dazu, Maßnahmen zum UV-Schutz zu ergreifen und die Mitarbeitenden regelmäßig über Risiken und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sind notwendig, um die Exposition der Mitarbeitenden gegenüber UV-Strahlung zu minimieren. Hierzu zählen unter anderem UV-absorbierende Überdachungen, angepasste Arbeitszeiten und das Tragen von UV-Schutz-Kleidung. Die Berufsgenossenschaften unterstützen finanziell bei der Anschaffung verschiedener schützender Produkte, wie Funktionsshirts mit UV-Schutz, Kühlwesten und Schutzbrillen.
Ein umfassender UV-Schutz am Arbeitsplatz schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern verringert auch Krankheitsausfälle und fördert das Unternehmensimage. Arbeitgeber müssen die Gefährdung durch UV-Strahlung ernst nehmen und proaktiv Maßnahmen umsetzen, um die Sicherheit und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Beitrag von Maleen Sophie Molkentin

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