Ist bei Ihnen bis jetzt alles gut gegangen mit dem neuen Widerrufsrecht? Ein Dachdecker ist in die Falle getappt und hat teuer dafür bezahlt. Damit Ihnen nicht etwas Ähnliches passiert, sollten Sie unbedingt einige Regeln beachten.
So richtig neu ist das Problem eigentlich nicht mehr, aber kompliziert: Im Sommer 2014 haben sich in Deutschland die Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucherverträge geändert. Seither können Kunden Verträge widerrufen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Und zwar immer dann, wenn Sie als Unternehmer diese Verträge außerhalb Ihrer Geschäftsräume abgeschlossen haben und keine Ausnahmeregelung greift. Normalerweise kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Doch es kann auch ganz dicke kommen, wie der Fall eines Dachdeckers zeigt.
Während der Arbeiten auf dem Dach eines Hauses kam der Unternehmer mit den Nachbarn ins Gespräch. Diese Nachbarn beauftragten ihn noch am selben Tag damit, ihren Kamin zu reparieren. Der Dachdecker riet den Eheleuten zu einer Sanierung ihres Flachdaches, brachte ihnen wenige Tage später ein Angebot und drängte auf eine Entscheidung. Die beiden unterschrieben sofort und zahlten inklusive dreier Nachträge insgesamt rund 37.000 Euro an den Handwerker.
Doch zwischen den Vertragspartnern entflammte ein Streit. Etwa zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten widerriefen die Kunden den Vertrag über ihren Anwalt und forderten unter anderem den gesamten Werklohn zurück. Das Landgericht Stuttgart gab den Klägern Recht (Urteil vom 02.06.2017, Aktenzeichen: 23 O 47/16). Der Dachdecker hatte das Geschäft außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen, deshalb galt das Widerrufsrecht. Und er machte dabei einen entscheidenden Fehler: Weil er versäumt hatte, die Kunden über ihr gesetzliches Widerrufsrecht aufzuklären, verlängerte sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage. Hinzu kommt auch noch die Postlaufzeit für die Widerrufserklärung.
„Nach einem berechtigten Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt“, erläutert Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LV Bau). „Der Verbraucher erhält das von ihm gezahlte Entgelt zurück und der Unternehmer kann das, was nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist, wieder mitnehmen.“ Einen Anspruch auf „Rückbau“ hat der Verbraucher aber nicht.
Doch wann genau gilt das Eingebaute laut Gesetz als „wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes“? Die Verbindung muss Höltkemeier zufolge so fest sein, dass eine Trennung zur Beschädigung einer der beiden Sachen führen würde oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich wäre. Das sei zum Beispiel bei einem frisch sanierten Dach oder bei einer speziell eingepassten Treppe der Fall. Wesentliche Bestandteile von Gebäuden seien zudem auch Sachen, die zwar nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, ohne die es aber noch nicht als fertiggestellt anzusehen wäre. Somit dürfte ein Tischler auch die Fenster und Fensterrahmen nicht einfach wieder ausbauen.
Das Gleiche könne auch bei noch größeren Projekten, wie der Sanierung eines kompletten Hauses, passieren. Lediglich bei Neubauten und Umbauten, die den Charakter eines Neubaus haben, bestehe laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zurzeit noch kein Widerrufsrecht, was sich aber bald schon ändern wird (siehe unten).
„In der derzeitigen Ausgestaltung geht das neue Widerrufsrecht für den handwerklichen Sektor viel zu weit“, sagt Cornelia Höltkemeier. „Es soll Verbraucher vor Überrumpelung schützen. Aber welcher Handwerker klingelt an der Haustür und schwätzt jemandem seine Leistungen auf? Und welcher Kunde lässt sich schon ohne Vorüberlegung eine Treppe oder Fenster einbauen?“
Der Juristin zufolge ist es nicht auszuschließen, „dass Kunden mit geringer Zahlungsmoral die nicht erfolgte Widerrufsbelehrung im Streit um Vergütungen als zusätzliche Drohkulisse nutzen und für ihre Zwecke missbrauchen“. Nach ihrer Beobachtung seien sich viele Betriebe dieser Folgen nicht bewusst.
Wer die folgenden Maßnahmen ergreift, kann Höltkemeier zufolge verhindern, dass die Widerrufsfalle zuschnappt:
Besondere Vorsicht ist außerdem geboten, falls Sie auf Wunsch des Kunden bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnen. Lassen Sie sich in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass der Kunde den vorzeitigen Beginn wünscht. Weisen Sie ihn außerdem schriftlich darauf hin,
Dafür können Sie das Widerrufsbelehrungsformular verwenden: Es enthält einen entsprechenden Zusatz, den die Kunden gesondert ankreuzen müssen.
Wichtig zu beachten ist also:
„Hier zeigt sich noch einmal die besondere Brisanz einer nicht erfolgten, umfassenden Widerrufsbelehrung“, warnt Cornelia Höltkemeier. „Wenn der Unternehmer dann auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers innerhalb der Widerrufsfrist mit seinen Arbeiten beginnt, hat er im Falle eines Widerrufs des Kunden noch nicht einmal Anspruch auf Ersatz der von ihm verbauten Materialien.“
In den folgenden Fällen greift das Widerrufsrecht nicht:
Bei schlüsselfertigen Neubauten und bei „erheblichen“ Umbauarbeiten, die einem Neubau gleichkommen, ist der Widerruf von Verbraucherverträgen bislang ebenfalls ausgeschlossen. Wie bereits berichtet, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 jedoch ein neues Bauvertragsrecht eingeführt. Dann sollen Verbraucher auch diese Verträge widerrufen können, und zwar ganz unabhängig davon, wie oder wo der Vertragsschluss erfolgt. Ab 2018 müssen also Unternehmer, die derartige Verträge abschließen, zwingend die Widerrufsbelehrung unterschreiben lassen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass der Vertrag 12 Monate und 14 Tage später widerrufen werden kann. Doch hier noch eine gute Nachricht zum Schluss: Wenn der Vertrag notariell beurkundet wird, haben die Kunden kein Widerrufsrecht.
Weitere Informationen zum aktuellen Widerrufsrecht sowie ein Musterformular zur Widerrufsbelehrung finden Sie auf der Website des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks unter der Überschrift „Neue Regeln für Verbraucherverträge“.